Handelsregisternummer im Google-Profil: AT-Pflicht?

Steven | TrustYourWebsite · 12. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Kurze Antwort: Nein, und der Begriff stimmt für Österreich gar nicht. In Österreich heißt das Register Firmenbuch, die Nummer Firmenbuchnummer (FN), geführt vom Firmenbuchgericht beim jeweiligen Landesgericht. „Handelsregister“ und „Handelsregisternummer“ sind deutsche Begriffe. Das österreichische Recht verlangt die FN auf der eigenen Website nach § 5 ECG und § 14 UGB, nicht im Google Profil.

Längere Antwort: Tragen Sie die Firmenbuchnummer dennoch in das Profil ein. Der Aufwand ist eine einzige Zeile im Beschreibungsfeld, der Vertrauensgewinn ist messbar, und mögliche künftige Auslegungen werden kostenfrei abgedeckt.

Ob Ihre Website das korrekte österreichische Impressum mit FN und Firmenbuchgericht führt, können Sie mit dem kostenlosen Website-Scanner in unter zwei Minuten prüfen. Kein Konto erforderlich.

Handelsregister oder Firmenbuch? Die wichtigste Klarstellung

Diese Verwechslung passiert ständig, weil deutschsprachige Vorlagen meist aus Deutschland kommen. Die Begriffe sind aber rechtlich nicht austauschbar.

DeutschlandÖsterreich
HandelsregisterFirmenbuch
HRA (Personengesellschaften), HRB (Kapitalgesellschaften)FN (Firmenbuchnummer, einheitlich)
AmtsgerichtLandesgericht (als Firmenbuchgericht)
e.K. (eingetragener Kaufmann)e.U. (eingetragener Unternehmer)
§ 5 DDG (Digitale-Dienste-Gesetz)§ 5 ECG (E-Commerce-Gesetz)
§ 37a HGB / § 35a GmbHG§ 14 UGB
Steuer-ID, USt-IdNr.UID-Nummer

Wer in einem österreichischen Impressum „Handelsregisternummer“ schreibt, signalisiert eine kopierte deutsche Vorlage. Das ist nicht nur stilistisch schwach, sondern kann bei einer Behördenprüfung als unsorgfältige Compliance gewertet werden. Mehr zu den österreichischen Pflichten finden Sie im Leitfaden Impressumspflicht in Österreich.

Was das österreichische Recht verlangt

Vier Vorschriften greifen ineinander:

§ 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) ist die allgemeine Identifikationspflicht für jede kommerzielle Website. Vorgeschrieben sind Name oder Firma, geografische Anschrift, elektronische Kontaktmöglichkeit. Wo zutreffend kommen Firmenbuchnummer plus Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde und UID dazu. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis 3.000 Euro nach § 26 ECG. Die WKO-Übersicht zu den Informationspflichten fasst die Pflichten nach Branche zusammen.

§ 14 UGB (Unternehmensgesetzbuch) verpflichtet firmenbuchpflichtige Unternehmer (e.U., GmbH, AG, OG, KG), auf allen Geschäftsbriefen und auf der Website Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzugeben. Bei Verstößen kann das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafe bis 3.600 Euro pro Geschäftsführer und Verstoß nach § 24 FBG verhängen.

§ 63 GewO (Gewerbeordnung) gilt für Gewerbetreibende ohne Firmenbucheintrag. Sie müssen Name und Standort der Gewerbeberechtigung anführen.

§ 25 MedienG (Mediengesetz) sieht eine Offenlegungspflicht vor und unterscheidet zwischen „kleiner Website“ (eingeschränkte Offenlegung) und „großer Website“ (vollständige Offenlegung mit Beteiligungsverhältnissen und Blattlinie). Bei großen Websites mit fehlender Offenlegung sind bis zu 20.000 Euro möglich.

Die aktuelle Fassung des § 14 UGB findet sich im RIS, das Firmenbuch selbst ist über justizonline.gv.at öffentlich abfragbar.

Reicht das GBP als Impressum nach § 5 ECG?

Nein. Diese Frage entscheidet die ganze Diskussion und ist die häufigste Fehlannahme.

§ 5 ECG verlangt die Angaben auf der eigenen Website des Unternehmers, „leicht und unmittelbar zugänglich“. Ein Google Unternehmensprofil wird von Google gehostet, formatiert und moderiert. Das Profil ist keine eigene Website im Sinne des ECG. Eine österreichische Webseite ohne korrekte Identifikationsangaben wird nicht „geheilt“, weil im Google Profil die FN steht.

Konsequenz für die Praxis:

  • Auf der eigenen Website: Pflicht. Vollständige Identifikation nach § 5 ECG plus § 14 UGB im Footer oder auf einer eigens verlinkten Impressum-Seite.
  • Im Google Unternehmensprofil: keine gesetzliche Pflicht, aber eine sinnvolle Ergänzung. Niemals als Ersatz verstehen.

Falls auf Ihrer Website das Impressum fehlt oder unvollständig ist, ist das ein konkretes Risiko. Der Leitfaden Abmahnung wegen fehlendem Impressum zeigt, wie österreichische Verfahren typischerweise ablaufen.

Wo welche Angabe hingehört

<svg xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" viewBox="0 0 720 320" width="100%" role="img" aria-label="Vergleich der Pflichtangaben zwischen Website-Impressum nach ECG und Google Unternehmensprofil"> <title>Pflichtangaben: Website-Impressum versus Google Unternehmensprofil (Österreich)</title> <rect x="20" y="20" width="320" height="280" fill="#ffffff" stroke="#0f766e" stroke-width="2" rx="6"/> <rect x="380" y="20" width="320" height="280" fill="#ffffff" stroke="#475569" stroke-width="2" stroke-dasharray="6 4" rx="6"/> <text x="180" y="50" text-anchor="middle" font-family="system-ui,sans-serif" font-size="16" font-weight="700" fill="#0f766e">Website-Impressum</text> <text x="180" y="70" text-anchor="middle" font-family="system-ui,sans-serif" font-size="12" fill="#475569">§ 5 ECG + § 14 UGB (Pflicht)</text> <text x="540" y="50" text-anchor="middle" font-family="system-ui,sans-serif" font-size="16" font-weight="700" fill="#475569">Google Unternehmensprofil</text> <text x="540" y="70" text-anchor="middle" font-family="system-ui,sans-serif" font-size="12" fill="#475569">Empfehlung (keine Pflicht)</text> <g font-family="system-ui,sans-serif" font-size="13" fill="#0f172a"> <text x="40" y="100">• Firma und Rechtsform</text> <text x="40" y="125">• Geografische Anschrift</text> <text x="40" y="150">• E-Mail, Telefon</text> <text x="40" y="175">• Firmenbuchnummer (FN)</text> <text x="40" y="200">• Firmenbuchgericht</text> <text x="40" y="225">• UID, falls vorhanden</text> <text x="40" y="250">• Kammerzugehörigkeit</text> <text x="40" y="275">• Aufsichtsbehörde</text> </g> <g font-family="system-ui,sans-serif" font-size="13" fill="#0f172a"> <text x="400" y="100">• Firmenname</text> <text x="400" y="125">• Standort, Öffnungszeiten</text> <text x="400" y="150">• Telefon im eigenen Feld</text> <text x="400" y="175">• FN in Beschreibung (sinnvoll)</text> <text x="400" y="200">• Landesgericht (sinnvoll)</text> <text x="400" y="225" fill="#b91c1c">• Keine URLs erlaubt</text> <text x="400" y="250" fill="#b91c1c">• Keine Steuernummer</text> <text x="400" y="275" fill="#b91c1c">• Keine IBAN</text> </g> </svg>
AngabeWebsite-Impressum (§ 5 ECG, § 14 UGB)Google UnternehmensprofilRechtsgrundlage
Firma und RechtsformPflichtempfohlen§ 5 Abs. 1 ECG, § 14 UGB
Geografische AnschriftPflichtPflicht im Standortfeld§ 5 Abs. 1 Z 1 ECG
Firmenbuchnummer (FN)Pflicht bei FB-Eintragempfohlen in der Beschreibung§ 14 UGB
FirmenbuchgerichtPflicht bei FB-Eintragempfohlen in der Beschreibung§ 14 UGB
UID-NummerPflicht bei umsatzsteuerpflichtignicht angeben§ 5 Abs. 1 Z 6 ECG
KammerzugehörigkeitPflicht bei Kammerpflichtoptional§ 5 Abs. 1 Z 5 ECG
AufsichtsbehördePflicht bei konzessionierten Gewerbenoptional§ 5 Abs. 1 Z 3 ECG
Vertretungsbefugte PersonPflicht bei juristischen Personenoptional§ 14 UGB, § 5 ECG

Drei Gründe, die FN trotzdem ins Profil einzutragen

Vertrauen ohne Aufwand. Bei Handwerk, Beratung und stationärem Handel ist die Google-Suche der erste Kontaktpunkt. Eine FN im Profil wirkt sofort glaubwürdig. Profile ohne Eintrag wirken im direkten Vergleich schwächer, ohne dass die Konkurrenz objektiv besser ist.

Entitätsverankerung in der KI-Suche. Google AI Overviews, Bing Copilot und ChatGPT verwenden Unternehmensprofile als strukturierte Quelle für „entity grounding“. Eine Beschreibung mit „FN 234567 a, Landesgericht Salzburg“ verankert das Profil eindeutig im Firmenbuch. Profile ohne diese Verankerung tauchen in KI-Empfehlungen seltener als verifizierte Entität auf.

Die Grauzone wird kostenfrei geschlossen. Sollte ein Verwaltungsgericht in den nächsten Jahren drittplattformgetragene Auftritte enger an § 5 ECG anbinden, betrifft die Korrektur jene, die gar nichts angegeben haben. Wer Firmenbuchgericht und FN bereits im Profil führt, hat nichts nachzuholen.

Wo im Profil die Angaben hineingehören

Das Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen“ hat klare Regeln:

  • Maximal 750 Zeichen.
  • Die ersten 250 Zeichen sind ohne Klick auf „Mehr“ sichtbar.
  • Keine URLs erlaubt. Google entfernt sie automatisch.
  • Keine Telefonnummern in der Beschreibung. Dafür gibt es ein eigenes Feld.
  • Erlaubt sind sachliche Unternehmensinformationen wie Firmenbucheintrag, Gründungsjahr, Spezialisierung und Zertifizierungen.

Setzen Sie Firmenbuchnummer und Landesgericht ans Ende der ersten 250 Zeichen. So bleibt die Angabe ohne Aufklappen sichtbar.

Beispieltext

Tischlerei Bauer e.U. fertigt seit 2007 Massivholzmöbel, Einbauküchen und Inneneinrichtungen in Salzburg und Umgebung. Beratung im eigenen Schauraum, Lieferung in ganz Österreich. Zertifiziert nach ÖNORM B 2110. Firmenbuchnummer: FN 234567 a, Landesgericht Salzburg.

Zeichenanzahl: 244. Passt in den sichtbaren Vorschaubereich.

Beachten Sie: Das Beispiel verwendet „e.U.“, nicht „e.K.“ wie in Deutschland. Es nennt das Landesgericht, nicht das Amtsgericht. Es schreibt „Firmenbuchnummer“ statt „Handelsregisternummer“. Die Verwendung deutscher Begriffe in einem österreichischen Profil signalisiert oberflächliche Lokalisierung und schwächt das Vertrauenssignal.

Was nicht in die Beschreibung gehört

  • Steuernummer. Die persönliche Steuernummer hat in keinem öffentlichen Profil und in keinem Impressum etwas zu suchen.
  • UID-Nummer. Auf der Website Pflicht, im Profil redundante Information.
  • Bankverbindung oder IBAN. Phishing-Einladung. Niemals.
  • Lange Rechtstexte. Datenschutzerklärung, AGB und Widerrufsbelehrung gehören auf die Website, nicht in das Profil.
  • URLs. Google lehnt sie ab. Verwenden Sie das eigene Website-Feld.
  • Doppeltes Telefon. Die Telefonnummer steht im Profil-Telefonfeld. Eine Wiederholung in der Beschreibung wird als Spam-Signal gewertet.

Sonderfälle und Begriffsfallen

Nicht firmenbuchpflichtige Einzelunternehmer. Ein Gewerbetreibender ohne Firmenbucheintrag fällt unter § 63 GewO und gibt Name plus Standort der Gewerbeberechtigung an. Im GBP genügt der Vor- und Familienname plus die Gewerbestandort-Adresse, ohne FN.

Vereine. Sind im Vereinsregister, nicht im Firmenbuch. Die ZVR-Zahl hat ein anderes Format. Im Profil heißt es dann „ZVR-Zahl“ statt „Firmenbuchnummer“.

Freie Berufe. Anwälte, Steuerberater und Ärzte sind nicht im Firmenbuch geführt, sondern bei ihrer jeweiligen Kammer (§ 5 Abs. 1 Z 5 ECG). Statt einer FN geben sie Kammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und das verleihende Land an.

Begriffsfallen aus deutschen Quellen. Wer Vorlagen aus Deutschland kopiert, schreibt schnell „Handelsregister“ statt „Firmenbuch“, „HRB“ statt „FN“, „Amtsgericht“ statt „Landesgericht“, „§ 5 DDG“ statt „§ 5 ECG“. Jede dieser Verwechslungen wertet das Profil ab.

Geschäftsbriefe: die oft vergessene Pflicht

Das Google Unternehmensprofil ist eine Plattform. Aber viele Betriebe versäumen die Pflichtangaben auch dort, wo das Gesetz keine Spielräume lässt: auf Geschäftsbriefen.

§ 14 UGB verpflichtet jeden firmenbuchpflichtigen Unternehmer, auf allen Geschäftsbriefen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht anzugeben. Geschäftsbriefe umfassen E-Mails an konkrete Empfänger, Angebote, Auftragsbestätigungen und Bestellscheine. Bei GmbHs verlangt das UGB zusätzlich die Geschäftsführer und gegebenenfalls den Aufsichtsratsvorsitzenden.

Ein Profil bei Google ist kein Geschäftsbrief. Aber wer die Nummer dort führt, hat sie im Blick und vergisst sie seltener auf dem Briefpapier.

In fünf Minuten erledigt

  1. Bei business.google.com mit dem Google-Konto anmelden, das das Profil verwaltet.
  2. Das richtige Profil auswählen, falls mehrere vorhanden sind.
  3. Auf „Profil bearbeiten“ klicken, dann „Über das Unternehmen“, dann „Beschreibung“.
  4. Einen Satz wie „Firmenbuchnummer: FN 234567 a, Landesgericht Salzburg.“ an das Ende der ersten 250 Zeichen anhängen.
  5. Speichern. Die Prüfung durch Google dauert üblicherweise 24 bis 48 Stunden.

Wird die Änderung abgelehnt, ist meist eine URL oder Telefonnummer in der Beschreibung der Auslöser. Beides entfernen und erneut speichern.

Häufig gestellte Fragen

Muss die Handelsregisternummer in mein Google Unternehmensprofil?

Nein. In Österreich heißt das Register Firmenbuch, die Nummer Firmenbuchnummer (FN). Weder § 5 ECG noch § 14 UGB nennen das Google Unternehmensprofil. Beide Vorschriften verlangen die FN auf der eigenen kommerziellen Website und auf Geschäftsbriefen. Ein Google Unternehmensprofil ist ein Drittangebot, keine eigene Website des Unternehmens. Die Eintragung im Profil bleibt aber empfehlenswert, weil Kundinnen und Kunden Profile vor der Kontaktaufnahme prüfen und AI-Suchen Profile zur Entitätsverankerung nutzen.

Wieso lese ich überall „Handelsregister“, obwohl ich in Österreich bin?

Weil die meisten Online-Ratgeber aus Deutschland stammen. Deutschland kennt das Handelsregister (HRA für Personengesellschaften, HRB für Kapitalgesellschaften) und das Amtsgericht. Österreich kennt seit 1991 das Firmenbuch, geführt von den Landesgerichten, mit der Firmenbuchnummer im Format „FN 123456 a“. Wer eine deutsche Vorlage übernimmt und „Handelsregisternummer“ in das Impressum schreibt, hat die falsche Terminologie. Korrekt ist „Firmenbuchnummer“ oder kurz „FN“.

Wo trage ich die Firmenbuchnummer im GBP ein?

Im Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen“ auf business.google.com. Das Feld erlaubt bis zu 750 Zeichen. Nur die ersten 250 sind ohne Klick auf „Mehr“ sichtbar. Platzieren Sie Firmenbuchnummer und Landesgericht am Ende dieser ersten 250 Zeichen, damit die Angabe ohne Aufklappen lesbar ist.

Reicht die Angabe im Google Profil als Impressum nach § 5 ECG aus?

Nein. § 5 ECG verlangt die Identifikationsangaben „leicht und unmittelbar zugänglich“ auf der eigenen kommerziellen Website. Ein Google Unternehmensprofil ist nicht der eigene Dienst des Unternehmens. Wer die FN nur dort angibt und auf der Website weglässt, verstößt gegen § 5 ECG und § 14 UGB. Das kann eine Verwaltungsstrafe bis 3.000 Euro nach § 26 ECG auslösen oder eine Zwangsstrafe des Firmenbuchgerichts bis 3.600 Euro nach § 24 FBG.

Wollen Sie wissen, ob Ihre Website rechtskonform ist?

Die Firmenbuchnummer im Profil ist schnell ergänzt. Die größere Frage ist, ob Ihr Impressum auf der Website vollständig ist, ob die Datenschutzerklärung den Anforderungen der DSGVO und des österreichischen DSG genügt, ob der Cookie-Banner den TKG-Vorgaben entspricht und ob die AGB im Webshop fehlerfrei sind.

Website kostenlos prüfen und in unter zwei Minuten sehen, welche Pflichtangaben fehlen. Kein Konto erforderlich.


Dieser Artikel ist eine technische Analyse und keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für rechtlichen Rat zu Ihrem konkreten Fall an einen Rechtsanwalt.

Artikel teilen