Widerrufsrecht im Onlineshop Österreich: 14 Tage nach FAGG
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Stand: 12. Mai 2026 · Steven | TrustYourWebsite
Das Widerrufsrecht im Onlineshop heißt in Österreich juristisch korrekt Rücktrittsrecht. Verbraucher:innen haben 14 Tage Zeit, vom Vertrag zurückzutreten (§ 11 FAGG). Die Frist beginnt mit Erhalt der Ware. Fehlt die korrekte Belehrung, verlängert sich diese Frist auf zwölf Monate plus 14 Tage (§ 12 FAGG).
Das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) ist nicht inhaltsgleich mit dem deutschen § 312g BGB. Wer mit einer aus Deutschland kopierten Belehrung arbeitet, riskiert zwei Dinge: Verbandsklagen des VKI nach § 28a KSchG und eine faktisch ungekürzte Zwölf-Monats-Frist nach § 12 FAGG. Diese Seite fasst die Pflichten aus §§ 4 bis 11 FAGG und die Ausnahmen aus § 18 FAGG für österreichische Webshops zusammen.
Rechtsgrundlage in Österreich
Das Rücktrittsrecht für Online-Käufe ergibt sich in Österreich aus:
- § 4 FAGG: vorvertragliche Informationspflichten. Der Pflichtenkatalog für die Belehrung.
- § 11 FAGG: Rücktrittsrecht und 14-Tage-Frist.
- § 12 FAGG: Verlängerung auf 12 Monate plus 14 Tage bei mangelhafter Belehrung.
- § 18 FAGG: Ausnahmen, vor allem digitale Dienste und maßgefertigte Waren.
- § 6 KSchG und § 28a KSchG: Klauselkontrolle sowie VKI-Verbandsklagebefugnis.
Das FAGG setzt die Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU für Österreich um. Es enthält jedoch 13 nummerierte Ausnahmen mit eigener Reihenfolge und eigenem Wortlaut. Eine wörtliche Übernahme deutscher Vorlagen führt daher regelmäßig zu Fehlern.
Was die Rücktrittsbelehrung enthalten muss
§ 4 Abs. 1 FAGG zählt 21 Informationspflichten auf. Die Anhänge I und II zum FAGG enthalten das Muster für die Rücktrittsbelehrung und das Muster-Rücktrittsformular.
Pflichtinhalt der Belehrung (§ 4 Abs. 1 Z 8 i.V.m. Anhang I):
- Hinweis auf das 14-tägige Rücktrittsrecht.
- Beginn der Frist. Bei Waren ist das der Erhalt der letzten Ware. Bei Dienstleistungen der Vertragsabschluss.
- Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse des Unternehmens für die Rücktrittserklärung.
- Hinweis, dass der Rücktritt formfrei möglich ist (per E-Mail, Brief, Telefax oder über das Muster-Formular).
- Muster-Rücktrittsformular (Anhang II) als Download oder ausfüllbares Webformular.
- Rücksendekosten: wer trägt sie und in welcher Höhe (§ 14 FAGG).
- Erstattungsfristen (14 Tage nach Eingang der Rücktrittserklärung beim Unternehmen, § 13 FAGG).
- Wertersatz bei Nutzung über die zur Prüfung notwendige Beschaffenheit hinaus (§ 16 FAGG).
Wichtig: § 8 FAGG verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die in § 4 genannten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt. In der Praxis ist das ein PDF-Anhang in der Auftragsbestätigung. Eine Belehrung, die nur online auf einer Webseite einsehbar ist, erfüllt § 8 nicht.
Häufige Fehler, die Verbandsklagen oder § 12-Verlängerungen auslösen
Fehler 1: BGB-Belehrung 1:1 übernommen
Eine Belehrung, die § 312g BGB und „Widerrufsrecht" zitiert, ist in Österreich gleich mehrfach falsch. Sie nennt nicht das einschlägige Gesetz (§ 11 FAGG). Sie verwechselt den Begriff „Widerruf" mit dem österreichischen „Rücktritt". Sie führt häufig zu einem Wertersatzregime, das nicht mit § 16 FAGG vereinbar ist. Der VKI hat im Klauselkatalog mehrfach gegen solche Belehrungen geklagt.
Fix: Die Muster-Rücktrittsbelehrung aus Anhang I FAGG verwenden. Die Bundesarbeiterkammer und das BMSGPK stellen aktuelle Vorlagen zur Verfügung. Begriffe konsequent auf „Rücktritt", „Rücktrittsfrist" und „Rücktrittsrecht" umstellen.
Fehler 2: Belehrung nicht vor Vertragsabschluss erkennbar
§ 5 Abs. 2 FAGG verlangt, dass die Konsumentin die Informationen „rechtzeitig vor Abgabe ihrer Vertragserklärung" zur Kenntnis nehmen kann. Konkret: vor dem Klick auf den Bestell-Button. Eine im Footer versteckte Verlinkung zu einem PDF reicht nicht.
Fix: Belehrung im Checkout-Prozess sichtbar verlinken. Im letzten Bestellschritt ist ein ausklappbarer Abschnitt sinnvoll. Die Bestätigungs-E-Mail enthält die Belehrung als Anhang.
Fehler 3: Bestell-Button-Beschriftung
§ 8 Abs. 2 FAGG verlangt, dass der Bestell-Button „zahlungspflichtig bestellen" oder eine eindeutig vergleichbare Formulierung trägt. Klassiker, die nicht ausreichen: „Bestellung absenden", „Jetzt kaufen" und „Weiter". Bei fehlender oder fehlerhafter Beschriftung ist der Vertrag nach § 8 Abs. 3 FAGG nicht zustande gekommen. Der Webshop hat dann keinen Zahlungsanspruch.
Fehler 4: Rücksendekosten nicht klar geregelt
Standardmäßig trägt der Verbraucher die Kosten der Rücksendung. Das gilt aber nur, wenn die Belehrung diese Kostentragung ausdrücklich nennt (§ 14 FAGG). Fehlt der Hinweis, trägt der Unternehmer die Rücksendekosten.
Fehler 5: § 18-Verzicht für digitale Dienste unwirksam
Der häufigste teure Fehler bei SaaS-Anbietern, Online-Kursen und Compliance-Tools betrifft den Verzicht nach § 18 Abs. 1 Z 11 FAGG. Dieser Verzicht erfordert drei Voraussetzungen kumulativ. Eine vorangekreuzte Checkbox reicht nicht.
- Ausdrückliche Zustimmung der Verbraucherin zur sofortigen Vertragsausführung vor Ablauf der 14-Tage-Frist. Die Checkbox muss aktiv anzukreuzen sein, nicht voreingestellt.
- Kenntnisnahme, dass die Verbraucherin damit das Rücktrittsrecht verliert. Das sind zwei Erklärungen, nicht eine.
- Bestätigung des Vertrags inklusive der beiden vorstehenden Erklärungen auf einem dauerhaften Datenträger nach § 7 Abs. 3 FAGG. In der Praxis ist das die Auftragsbestätigungs-E-Mail.
Eine vorausgewählte „Ich verzichte"-Checkbox erfüllt keine dieser drei Bedingungen. Das Rücktrittsrecht bleibt voll bestehen. Bei mangelhafter Belehrung greift dann § 12 FAGG mit zwölf Monaten plus 14 Tagen. Eine ausführliche Anleitung mit Beispiel-Wortlaut steht in der Schwesterführung Rücktrittsrecht für österreichische Webshops: §§ 11 und 18 FAGG richtig umsetzen.
Ausnahmen vom Rücktrittsrecht (§ 18 FAGG)
§ 18 FAGG kennt 13 nummerierte Ausnahmen. Die folgende Tabelle zeigt die für österreichische Webshops praxisrelevanten Fälle mit Beispielen aus dem Onlinehandel.
| Ausnahme nach § 18 Abs. 1 | Praxisbeispiel im Webshop |
|---|---|
| Z 3: nach Kundenwunsch angefertigte Waren | nach Maß genähte Kleidung, individuell gravierte Produkte |
| Z 4: leicht verderbliche Waren | Lebensmittel, frische Blumen, Frischfleisch |
| Z 5: versiegelte Hygiene- und Gesundheitsprodukte | Kosmetik, Zahnbürsten, Intimprodukte nach Öffnung |
| Z 6: nach Lieferung untrennbar vermischte Waren | Treibstoffe, Heizöl, Mischfutter |
| Z 7: alkoholische Getränke mit verzögerter Lieferung | Weinabonnements, Fasswein nach Reifezeit |
| Z 8: tagesaktuelle Zeitschriften und Zeitungen | Tageszeitungen am Kiosk, keine Abo-Verträge |
| Z 9: versiegelte Audio-, Video- und Software-Datenträger | CDs, DVDs und Spiele nach Öffnung der Versiegelung |
| Z 10: Veranstaltungs- und Beherbergungsleistungen | Konzertkarten, Hotelbuchungen mit Termin |
| Z 11: digitale Inhalte ohne Datenträger | SaaS, Streaming und E-Books bei wirksamem Verzicht |
| Z 13: Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten | dringende Notdienste auf Wunsch der Verbraucherin |
Der Ausschluss muss in der Belehrung ausdrücklich und konkret erklärt sein. Ein pauschales „Bei digitalen Inhalten besteht kein Rücktrittsrecht" ohne die § 18-konforme Verzichtskonstruktion ist unwirksam.
Digitale Dienste und das Gewährleistungsregime (VGG)
Seit dem Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) vom 1. Jänner 2022 gelten in Österreich neue Regeln für digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen. Das VGG setzt die EU-Richtlinie 2019/770 für digitale Inhalte und die Richtlinie 2019/771 für Warenkäufe um.
- Mängelgewährleistung für digitale Inhalte: zwei Jahre ab Bereitstellung (§ 10 VGG). Bei Dauerschuldverhältnissen läuft die Gewährleistung über die gesamte Vertragslaufzeit.
- Aktualisierungspflicht (§ 7 VGG): Anbieter müssen digitale Produkte über den im Einzelfall zu erwartenden Zeitraum aktuell halten.
- Beweislastumkehr zugunsten des Verbrauchers für ein Jahr (§ 11 VGG).
Die VGG-Regeln gelten zusätzlich zum Rücktrittsrecht nach FAGG, nicht stattdessen. Die Belehrung muss beide Regime adressieren. Besonders wichtig ist das für SaaS-Verträge mit laufender Bereitstellung.
Kurzcheckliste für den österreichischen Webshop
- Belehrung nennt das FAGG (nicht BGB), Begriff „Rücktritt" durchgängig
- Belehrung vor dem Bestell-Button sichtbar oder verlinkt (§ 5 Abs. 2)
- Bestell-Button trägt „zahlungspflichtig bestellen" oder gleichwertig (§ 8 Abs. 2)
- Muster-Rücktrittsformular nach Anhang II FAGG verfügbar
- Fristbeginn korrekt formuliert (Warenerhalt, nicht Versand)
- Regelung zu Rücksendekosten vorhanden (§ 14)
- Belehrung auf dauerhaftem Datenträger in Auftragsbestätigung (§ 8)
- Bei digitalen Diensten: § 18 Abs. 1 Z 11-Verzicht kumulativ erfüllt (aktive Zustimmung, Kenntnisnahme, Bestätigung)
- AGB enthalten keine Klauseln, die im VKI-Klauselkatalog beanstandet wurden
Sie sind unsicher, ob Ihre Rücktrittsbelehrung den FAGG-Anforderungen entspricht? Eine Prüfung durch eine österreichische Anwaltschaft mit E-Commerce- oder Konsumentenschutz-Schwerpunkt ist sinnvoll. Eine technische Prüfung kann den Sachgehalt der Belehrung nicht beurteilen. Was wir technisch prüfen: ob im Checkout-Flow eine Belehrung verlinkt ist, ob der Bestell-Button korrekt beschriftet ist und ob die Auftragsbestätigung ein PDF mit den Pflichtangaben enthält. Starten Sie einen kostenlosen Scan.
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