Impressumspflicht Österreich 2026: Pflichtangaben & Strafen
Steven | TrustYourWebsite · 12. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Kurz gesagt: Eine österreichische Website braucht parallel zwei Pflichtangaben: das Impressum nach § 5 ECG (Name, Anschrift, E-Mail, Register, UID, Aufsichtsbehörde) und die Offenlegung nach § 25 MedienG (zusätzlich Eigentumsverhältnisse, Leitung und grundlegende Richtung bei „großer Website"). Eine deutsche TMG-Vorlage erfüllt nur die halbe Pflicht. Verstöße: bis EUR 3.000 (§ 26 ECG) und bis EUR 20.000 (§ 27 MedienG).
Eine österreichische Website ohne korrektes Impressum ist nicht rechtmäßig betrieben. Anders als in Deutschland reicht eine Pflichtangabe nicht aus. Österreich verlangt parallel das Impressum nach § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) und die Offenlegung nach §§ 24 und 25 MedienG (Mediengesetz). Wer nur eine deutsche Vorlage übernimmt, erfüllt regelmäßig nur die Hälfte der Pflichten.
Diese Anleitung erklärt, was wirklich hineingehört. Sie zeigt, wo der Unterschied zwischen Impressum und Offenlegung liegt. Und sie zeigt, wie ein ausländischer Anbieter (etwa eine niederländische Gesellschaft) die Pflichten korrekt darstellt, ohne eine österreichische Firmenbuchnummer zu erfinden.
Drei Statuten auf einen Blick
Die meisten Websites führen alle Pflichten unter einer einzigen Überschrift „Impressum & Offenlegung" zusammen. Inhaltlich sind es aber drei verschiedene Sets. Die folgende Übersicht zeigt, was wo geregelt ist.
| Rechtsgrundlage | Pflichtangaben | Wo platzieren | Sanktion |
|---|---|---|---|
| § 5 ECG | Name oder Firma, Anschrift, E-Mail, Register, UID, Aufsichtsbehörde, berufsrechtliche Vorschriften | Footer-Link „Impressum" auf jeder Seite, statisch sichtbar | Verwaltungsstrafe bis EUR 3.000 (§ 26 ECG) |
| §§ 24, 25 MedienG | Kleine Website: Name, Sitz, Unternehmensgegenstand. Große Website zusätzlich: Eigentum, Beteiligungen, Leitung, grundlegende Richtung | Footer-Link „Offenlegung" oder kombiniert mit Impressum | Verwaltungsstrafe bis EUR 20.000 (§ 27 Abs. 2 MedienG) |
| § 14 UGB | Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht bei inländischer Eintragung. Bei ausländischen Anbietern entfällt die FN. | Im Impressumblock | Keine eigene Strafe, aber UWG-relevant bei Falschangabe |
Alle drei gelten zusätzlich zueinander. Wer nur das eine erfüllt, ist nicht „weitgehend compliant", sondern hat eine Hälfte. Verstöße werden separat sanktioniert.
Was muss in das ECG-Impressum?
§ 5 ECG verlangt eine ständige, leicht und unmittelbar zugängliche Anbieterkennzeichnung. „Leicht zugänglich" bedeutet in der Praxis einen Footer-Link auf jeder Seite und höchstens zwei Klicks bis zur vollständigen Information.
Pflichtangaben:
- Name oder Firma des Anbieters
- Geografische Anschrift, an der der Anbieter niedergelassen ist (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse für unmittelbare und effiziente Kontaktaufnahme
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, wenn der Anbieter im österreichischen Firmenbuch eingetragen ist (für ausländische Anbieter: das ausländische Register und seine Nummer)
- UID-Nummer, falls der Anbieter zur Umsatzsteuer veranlagt ist
- Kammer oder Verband, falls eine Kammermitgliedschaft besteht
- Anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften und Hinweise auf den Zugang dazu (z. B. RIS-Verlinkung)
- Aufsichtsbehörde, soweit eine berufsrechtliche Aufsicht besteht
Die Anbieterkennzeichnung muss statisch sichtbar sein. Ein Cookie-Banner, der das Impressum verdeckt, oder eine PDF-Datei, die nur auf Anfrage geöffnet wird, erfüllen die Anforderungen nicht.
Konkrete Mustertexte für GmbH, Einzelunternehmen und Verein finden Sie im Leitfaden Impressum nach Rechtsform: GmbH, e.U., Verein.
Wo das Impressum im Footer steht
Das folgende Schema zeigt einen typischen Footer einer österreichischen Website. Die drei Pflichtlinks „Impressum", „Offenlegung" und „Datenschutz" liegen sichtbar nebeneinander. Cookie-Banner und Newsletter-Felder dürfen sie nicht verdecken.
<figure> <svg viewBox="0 0 720 220" xmlns="http://www.w3.org/2000/svg" role="img" aria-labelledby="footer-wireframe-title footer-wireframe-desc"> <title id="footer-wireframe-title">Wireframe eines österreichischen Website-Footers</title> <desc id="footer-wireframe-desc">Footer-Bereich mit drei sichtbar nebeneinander liegenden Pflichtlinks: Impressum, Offenlegung und Datenschutz. Daneben sind Kontakt und Stand-Datum platziert. Ein Cookie-Banner oben darf diese Region nicht verdecken.</desc> <rect x="0" y="0" width="720" height="220" fill="#f8fafc" stroke="#cbd5e1" /> <rect x="0" y="0" width="720" height="32" fill="#fde68a" stroke="#cbd5e1" /> <text x="360" y="21" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="13" text-anchor="middle" fill="#92400e">Cookie-Banner (darf Footer nicht verdecken)</text> <rect x="20" y="56" width="680" height="120" fill="#ffffff" stroke="#94a3b8" stroke-dasharray="4 3" /> <text x="40" y="80" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="14" fill="#0f172a" font-weight="600">Inhalt der Website</text> <rect x="0" y="184" width="720" height="36" fill="#1e293b" /> <text x="40" y="207" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="13" fill="#f1f5f9">Impressum</text> <text x="140" y="207" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="13" fill="#f1f5f9">Offenlegung</text> <text x="252" y="207" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="13" fill="#f1f5f9">Datenschutz</text> <text x="360" y="207" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="13" fill="#94a3b8">Kontakt</text> <text x="500" y="207" font-family="system-ui, sans-serif" font-size="13" fill="#94a3b8">Stand: 12.05.2026</text> <rect x="32" y="194" width="80" height="20" fill="none" stroke="#22d3ee" stroke-width="1.5" /> <rect x="132" y="194" width="98" height="20" fill="none" stroke="#22d3ee" stroke-width="1.5" /> <rect x="244" y="194" width="92" height="20" fill="none" stroke="#22d3ee" stroke-width="1.5" /> </svg> <figcaption>Footer-Wireframe einer österreichischen Website. Die drei Pflichtlinks sind ständig sichtbar und werden nicht vom Cookie-Banner überdeckt.</figcaption> </figure>Was kommt zusätzlich in die Offenlegung nach § 25 MedienG?
§ 25 MedienG unterscheidet zwischen „kleinen" und „großen" Websites. Diese Unterscheidung ist die wichtigste praktische Frage.
Kleine Website (§ 25 Abs. 5 MedienG)
Gemeint ist eine Website, die ausschließlich der Selbstdarstellung eines Unternehmens dient. Beispiele: eine reine Firmenpräsentation, eine Produkt-Landingpage ohne redaktionelle Beiträge oder ein Webshop ohne Magazin oder Blog. Pflichtangaben sind reduziert:
- Name oder Firma
- Unternehmensgegenstand (optional, in der Praxis aber empfohlen)
- Wohnort oder Sitz des Medieninhabers
Diese Angaben werden meist im selben Block wie das ECG-Impressum dargestellt.
Große Website (§ 25 Abs. 1 bis 4 MedienG)
Sobald die Website Inhalte verbreitet, die geeignet sind, „die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen", wird sie zur großen Website. Faustregel: ein Blog mit Branchenkommentaren, ein Unternehmensmagazin mit redaktionellen Beiträgen, eine News-Sektion oder eine Rubrik mit Gastkommentaren. All das überschreitet die Schwelle.
Die Offenlegung muss dann zusätzlich enthalten:
- Eigentumsverhältnisse des Medieninhabers (Anteile direkt und mittelbar)
- Beteiligungen des Medieninhabers an anderen Medienunternehmen
- Geschäftsführung, Vorstand und Aufsichtsrat (bei juristischen Personen)
- Grundlegende Richtung des Mediums, also die redaktionelle Linie, die einer Erklärung zugänglich ist
Die „grundlegende Richtung" ist oft die heikelste Angabe. Eine Formulierung wie „Information über Compliance-Themen und automatisierte Website-Analysen für KMU im DACH-Raum, parteipolitisch und konfessionell unabhängig" reicht in der Regel. Sie muss aber tatsächlich die redaktionelle Praxis abbilden.
Sonderfall ausländische Anbieter ohne Firmenbucheintrag
Ein in Österreich tätiger Anbieter ohne inländische Niederlassung wird nicht ins österreichische Firmenbuch eingetragen. Typische Beispiele sind eine niederländische Eenmanszaak oder eine deutsche GmbH ohne Zweigniederlassung. § 14 UGB ist auf solche Anbieter nicht anwendbar. Das Firmenbuch selbst lässt sich öffentlich über justizonline.gv.at einsehen.
Im Impressum sind statt einer österreichischen Firmenbuchnummer die ausländischen Registerangaben zu nennen, etwa:
Head Intelligence, eingetragen bei der niederländischen Handelskammer (KVK) zu Nr. 42030553. Eine Eintragung im österreichischen Firmenbuch nach § 14 UGB ist für ausländische Anbieter ohne inländische Niederlassung nicht erforderlich.
Niemals eine fingierte Firmenbuchnummer angeben. Eine erfundene FN wäre eine täuschende Geschäftspraktik im Sinne des UWG und im schlimmsten Fall ein Tatbestand des § 2 UWG (irreführende Geschäftspraktik). Eine Verwaltungsstrafe nach § 26 ECG für eine fehlende Firmenbuchnummer ist deutlich günstiger als ein UWG-Verfahren wegen einer erfundenen.
Sanktionen bei Verstößen
Verstöße gegen § 5 ECG sind eine Verwaltungsübertretung. § 26 ECG sieht Geldstrafen bis EUR 3.000 vor. Das ist vergleichsweise mild. Jede Bezirksverwaltungsbehörde kann ein Verfahren von Amts wegen einleiten.
Praktisch häufiger sind zwei andere Konsequenzen:
- Mitbewerber-Unterlassungsklage nach § 14 UWG wegen lauterkeitsrechtlich unzulässigen Wettbewerbs. Streitwerte bewegen sich typischerweise im niedrigen fünfstelligen Bereich.
- VKI-Verbandsklage nach § 28a KSchG, wenn die fehlende Anbieterkennzeichnung verbraucherrechtlich relevant ist. Selten bei reinen Impressumsfehlern, häufiger im Kontext irreführender Preisangaben.
Verstöße gegen § 25 MedienG werden separat geahndet. § 27 Abs. 2 MedienG sieht für Verletzungen der Offenlegungspflicht Geldstrafen bis EUR 20.000 vor. Verstöße gegen das reine § 24-Impressum sind nach § 27 Abs. 1 niedriger geahndet (bis EUR 2.180).
Anders als in Deutschland gibt es keine ausgeprägte Abmahnindustrie. Massen-Abmahnungen wegen fehlendem Impressum, wie sie in Deutschland von Mitbewerbern oder Abmahnvereinen serienweise versendet werden, sind in Österreich die Ausnahme. Die Sanktionen sind eher konkrete Einzelverfahren. Sie werden oft von der Wirtschaftskammer (wko.at) als Mitbewerber-Anzeige oder vom VKI eingeleitet.
Welche dieser drei Schienen ein konkreter Verstoß typischerweise nimmt (Verwaltungsstrafverfahren, VKI-Klage oder Mitbewerber-UWG), ist im Detail im Leitfaden Impressum fehlt auf österreichischer Website: was wirklich droht aufgeschlüsselt.
Praxis-Checkliste
Prüfen Sie vor dem Live-Gang einer österreichischen Website oder einer Website, die sich an österreichische Kundinnen und Kunden richtet:
- Footer-Link „Impressum & Offenlegung" auf jeder Seite, statisch sichtbar (keine Verdeckung durch Cookie-Banner)
- Anbietername und geografische Anschrift (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse, die tatsächlich gelesen wird (keine
noreply@-Adresse) - Eintrag im in- oder ausländischen Firmen- oder Handelsregister
- UID-Nummer, falls umsatzsteuerpflichtig
- Klassifikation kleine oder große Website ehrlich vornehmen. Wer einen Blog betreibt, ist „groß"
- Bei großer Website: Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen, Leitung und grundlegende Richtung
- Bei ausländischem Sitz: deutliche Klarstellung, dass keine inländische Firmenbuchnummer erforderlich ist
- Stand-Datum aktuell halten. Bei Personalwechsel in der Geschäftsführung sofort aktualisieren
Wo es schiefgeht
Drei häufige Fehlerbilder bei aus DE übernommenen oder mit DE-Vorlagen erstellten Websites:
- Nur ECG-Impressum, keine Offenlegung. Fast immer der Fall, wenn die Vorlage aus Deutschland stammt. DE kennt keine Offenlegungspflicht.
- TMG-Verweise im AT-Impressum. Ein Kommentar wie „gemäß § 5 TMG" auf einer österreichischen Website ist objektiv falsch. § 5 TMG ist eine deutsche Norm. In Österreich gilt § 5 ECG.
- Erfundene Firmenbuchnummer für eine ausländische Gesellschaft. Siehe oben. Das ist der teuerste Fehler in der Liste, weil er von einer Verwaltungsstrafe in Richtung UWG-Verfahren wandert.
Welche dieser drei Fehler auf einer konkreten Website vorliegen, lässt sich mit dem TrustYourWebsite-Scanner für österreichische Sites in unter 30 Sekunden prüfen.
Eine Compliance-Prüfung über automatisierte Werkzeuge erkennt typischerweise das Vorhandensein und die statische Sichtbarkeit eines Impressums. Sie erkennt nicht die inhaltliche Vollständigkeit der Offenlegung. Das bleibt eine manuelle Sichtprüfung.
Häufige Fragen
Reicht in Österreich das gleiche Impressum wie in Deutschland?
Nein. Deutschland regelt das Website-Impressum in § 5 TMG (heute § 5 DDG). Österreich kennt diese Norm nicht. In Österreich gelten parallel zwei Statuten: das E-Commerce-Gesetz (§ 5 ECG) und das Mediengesetz (§§ 24 und 25 MedienG). Wer nur eine deutsche TMG-Vorlage übernimmt, erfüllt die österreichischen Pflichten nicht.
Was ist der Unterschied zwischen Impressum und Offenlegung?
Das Impressum nach § 5 ECG nennt den Anbieter und die Kontaktwege. Es ist vergleichbar mit dem deutschen TMG-Impressum. § 24 MedienG verlangt bei wiederkehrenden elektronischen Medien zusätzlich ein medienrechtliches Impressum. § 25 MedienG geht weiter. Er verlangt bei sogenannten „großen Websites" Eigentumsverhältnisse, Beteiligungen, Leitung und die „grundlegende Richtung" des Mediums. Beide Pflichten gelten parallel, nicht alternativ.
Brauche ich als ausländisches Unternehmen ohne Firmenbucheintrag eine Firmenbuchnummer?
Nein. § 14 UGB regelt das österreichische Firmenbuch. Ein Unternehmen ohne inländische Niederlassung wird darin nicht eingetragen. Im Impressum ist stattdessen die ausländische Registereintragung anzugeben (z. B. niederländische KvK-Nummer). Eine fingierte Firmenbuchnummer wäre irreführend und könnte einen Wettbewerbsverstoß auslösen.
Was passiert, wenn das Impressum fehlt?
Der Verstoß gegen § 5 ECG ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis EUR 3.000 (§ 26 ECG). Daneben kann der VKI oder ein Mitbewerber per Unterlassungsklage nach § 28a KSchG bzw. § 14 UWG vorgehen. Diese Klagewelle ist in Österreich nicht so verbreitet wie das deutsche Abmahnwesen. Sie kommt aber vor und ist teurer als die Verwaltungsstrafe.
Reicht eine kleine Website mit Eigenpräsentation für die Offenlegung?
Ja, in den meisten Fällen. § 25 Abs. 5 MedienG nennt die „kleine Website" als Sonderfall: reine Selbstdarstellung des Unternehmens, keine inhaltliche Beeinflussung der öffentlichen Meinung. Erforderlich sind dann nur Name oder Firma, Wohnort oder Sitz und optional der Unternehmensgegenstand. Ein Unternehmensblog mit redaktionellen Beiträgen oder Branchenkommentaren überschreitet diese Schwelle und wird zur „großen Website" mit voller Offenlegungspflicht.
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