Impressum fehlt in Österreich: § 26 ECG bis EUR 3.000
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Sie erhalten einen Anruf von einem beunruhigten Geschäftspartner. Oder einen behördlichen Brief der Bezirksverwaltungsbehörde. Vielleicht auch eine seltene anwaltliche Aufforderung eines Mitbewerbers oder ein Schreiben des VKI.
Das Impressum fehlt, oder es ist unvollständig, zu schwer zu finden, oder enthält falsche Angaben. Bevor Sie reagieren: eine wichtige Klarstellung. Anders als in Deutschland existiert in Österreich kein flächendeckendes Massen-Abmahnsystem für Impressumsverstöße. Die Hauptdurchsetzung läuft über die Bezirksverwaltungsbehörde und Verwaltungsstrafverfahren, nicht über Anwalts-Abmahnungen mit Streitwertberechnung nach RVG. Prüfen Sie jetzt mit unserem DSGVO-Scanner, ob Impressum und Datenschutzerklärung auf Ihrer Website vorhanden und erreichbar sind. Kein Konto nötig, Resultat in unter zwei Minuten.
Anders als in Deutschland: drei Akteure statt einem
In Deutschland funktioniert das System um Impressumspflicht primär über Mitbewerber-Abmahnungen nach § 8 UWG mit Streitwerten von EUR 1.000 bis EUR 10.000. Das sind automatisierte Anwaltsschreiben mit beigelegter Unterlassungserklärung. Das hat eine eigene Industrie geschaffen und ist nach dem deutschen „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" (2020) zwar etwas eingedämmt, aber das Grundmuster bleibt.
In Österreich gibt es drei Schienen, mit klar abgestufter praktischer Bedeutung:
| Schiene | Rechtsgrundlage | Sanktion | Praktische Häufigkeit |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsstrafverfahren (Hauptschiene) | § 26 ECG, § 27 MedienG | Verwaltungsstrafe bis EUR 3.000 (ECG) bzw. EUR 20.000 (MedienG) | regelmäßig, abgestuft |
| Verbandsklage VKI / Klagsverband | § 28a KSchG, § 12 BGStG | Unterlassung + Veröffentlichung | gezielt, bei systematischen Verstößen |
| Mitbewerberklage UWG | § 1 UWG (Rechtsbruch) | Unterlassung + Schadensersatz, Streitwert EUR 5.000-30.000 | Einzelfall, kein Massenphänomen |
Wer eine deutsche Vorlage zur Reaktion auf eine „Impressumsabmahnung" 1:1 übernimmt, fängt mit den falschen Erwartungen an. Eine BH-Aufforderung ist kein Anwaltsbrief mit Streitwert. Eine VKI-Aufforderung läuft über völlig andere Verfahrensregeln. Und Mitbewerber-Klagen kommen gezielt, nicht in Wellen.
Die rechtliche Grundlage in Österreich
Zwei Statuten begründen die Pflichten:
- § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 idgF): Informationspflichten für „Diensteanbieter", also Name, Adresse, E-Mail, Firmenbuchnummer (wenn eingetragen), Kammerzugehörigkeit und Aufsichtsbehörde
- § 25 MedienG (Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 idgF): Offenlegungspflicht für Medien. Bei Websites: Blattlinie, Beteiligungsverhältnisse über 25 %, Erklärung zur grundlegenden Richtung
Verwaltungsstrafe für ECG-Verstöße: § 26 ECG bis EUR 3.000. Verwaltungsstrafe für MedienG-Verstöße: § 27 MedienG bis EUR 20.000.
Vertiefung: Impressumspflicht in Österreich und Impressum nach Rechtsform: GmbH, e.U., Verein.
Die ersten 24 Stunden: Was sofort zu tun ist
1. Impressum sofort ergänzen
Das sollte Ihr allererster Schritt sein, unabhängig von allem anderen. Ergänzen Sie sofort die fehlenden Angaben oder fügen Sie ein vollständiges Impressum hinzu.
Das reduziert den Schaden nicht rückwirkend, aber es stoppt das laufende Risiko und ist der maßgebliche Strafmilderungsgrund in der Praxis der Bezirksverwaltungsbehörden. Eine BH, die ein Verfahren einleitet, beobachtet die Mängelbehebung und gewichtet sie bei der Strafbemessung ausdrücklich.
2. Quelle des Schreibens prüfen
Ist das Schreiben
- von einer Bezirksverwaltungsbehörde oder einem Magistrat? Dann ist es ein behördliches Verwaltungsstrafverfahren. Ernst nehmen, Frist beachten, Stellungnahme vorbereiten.
- vom VKI oder vom Klagsverband? Dann ist es eine Verbandsverfolgung. Anwaltschaft einschalten, weil hier neben dem Impressum oft AGB-Klauseln mitgeprüft werden.
- von einem Mitbewerber oder dessen Anwaltschaft? Dann ist es eine UWG-Aufforderung. Auch hier Anwaltschaft einschalten, weil eine vorprozessuale Auseinandersetzung den späteren Klagsausgang beeinflussen kann.
3. Frist notieren
Behördliche Aufforderungen enthalten Fristen, typisch zwei bis vier Wochen für eine Stellungnahme. Notieren Sie diese Frist sofort. Bei Fristversäumnis erlässt die BH den Bescheid auf Basis der Akte. Ein Einspruch ist möglich, aber komplizierter.
4. Anwalts-Schreiben nicht ohne Beratung beantworten
In den seltenen Fällen einer Mitbewerber-UWG-Aufforderung gilt: nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe unterschreiben. Anders als in Deutschland sind diese Erklärungen in AT nicht standardisiert. Eine modifizierte Variante ist oft verhandelbar.
Wann brauchen Sie eine Anwältin?
Auf jeden Fall, wenn:
- Sie ein Schreiben vom VKI oder Klagsverband erhalten haben
- Sie eine Mitbewerber-UWG-Aufforderung erhalten haben (insbesondere mit Streitwert-Angabe und Unterlassungserklärung)
- Mehrere Verstöße kombiniert werden (Impressum + AGB + Datenschutz)
- Die behördliche Strafe über EUR 1.000 ausgesprochen wurde
Möglicherweise ohne Anwaltschaft lösbar, wenn:
- Es sich um eine niedrige BH-Verwaltungsstrafe (EUR 100-500) handelt und Sie das Impressum sofort ergänzen
- Sie die formale Stellungnahme an die BH selbst formulieren möchten und klar machen können: Mängel sind behoben, Erstverstoß, kooperatives Verhalten
Kosten einer Anwältin für eine einfache Impressum-Auseinandersetzung in Österreich: ca. EUR 200 bis EUR 500 für eine Erstberatung mit Stellungnahme. Bei Streitwerten unter EUR 5.000 deutlich günstiger als die deutsche RVG-Logik. Das österreichische Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) bemisst sich anders als das deutsche RVG.
Was eine Verwaltungsstrafe konkret kostet: Realistische Zahlen
Ein typisches Beispiel für eine BH-Verwaltungsstrafe wegen § 26 ECG-Verstoß:
| Position | Höhe |
|---|---|
| Verwaltungsstrafe bei Erstverstoß und sofortiger Behebung | EUR 100, 500 |
| Verfahrenskosten (10 % der Strafe + Pauschalbetrag) | EUR 50, 100 |
| Eigene Anwaltskosten (wenn beauftragt) | EUR 200, 500 |
| Gesamt typisch | EUR 350, 1.100 |
Wenn die Forderung höher liegt, der Verstoß über längere Zeit andauerte oder wiederholt vorlag, oder wenn parallel ein MedienG-Verfahren läuft (mit höherer Strafrahmenobergrenze von EUR 20.000), steigen die Kosten.
Vergleich mit Deutschland: Die deutschen RVG-Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von EUR 3.000 (ca. EUR 280 + Eigenkosten EUR 200-300) sind dem österreichischen System fremd. In Österreich kommt die finanzielle Belastung primär aus der Verwaltungsstrafe selbst, nicht aus der Anwaltsgebührenlogik.
VKI- und Klagsverband-Verfahren
Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist nach § 28a KSchG klagsbefugt. Er kann gegen Unternehmer:innen vorgehen, wenn diese systematisch gegen Verbraucherschutzrecht verstoßen. Bei reinem Impressumsfehler ist das selten, weil der VKI-Fokus auf KSchG-Klauselkontrolle liegt. Aber: Wenn Ihre Website parallel AGB enthält, die der VKI für rechtswidrig hält, kann das Impressum als „mitgeprüft" in das Verfahren einbezogen werden.
Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern ist nach § 12 BGStG klagsbefugt für Diskriminierungsfälle. Bei Impressumsverstößen nur einschlägig, wenn die Website-Barrieren auch eine Diskriminierung von Personen mit Behinderung beinhalten.
In beiden Fällen läuft das Verfahren als Unterlassungsklage vor dem zuständigen Landesgericht, nicht über die BH, nicht über eine Anwalts-Abmahnung mit Streitwert. Die Folgen können erheblich sein (Veröffentlichungspflicht, Prozesskosten), die Verfahrenslogik ist aber eine andere als die deutsche Mitbewerber-Abmahnung.
Das Impressum nachträglich ergänzen
Falls Sie das Impressum nachholen müssen, stehen die Pflichtangaben in:
- § 5 ECG: Name/Firma, Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (E-Mail), Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (wenn eingetragen), Kammerzugehörigkeit (wenn berufsrechtlich vorgesehen), zuständige Aufsichtsbehörde
- § 14 UGB: für Kapitalgesellschaften zusätzlich Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer
- § 25 MedienG: Blattlinie, Beteiligungsverhältnisse über 25 %, grundlegende Richtung. Bei kleinen Webseiten als „kleine Offenlegung" mit reduziertem Pflichtumfang
Detaillierte Vorlage und Pflichtumfang nach Unternehmensgröße: Impressumspflicht in Österreich.
Platzierung: Footer-Link auf jeder Seite, Linktext „Impressum", maximal zwei Klicks von der Startseite. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt OGH 4 Ob 191/21) klargestellt, dass „leicht auffindbar" im Sinne des § 5 ECG einen erkennbaren, durchgängig verlinkten Text bedeutet, nicht ein verstecktes Untermenü.
Präventivmaßnahmen
Ein fehlendes Impressum ist einer der vermeidbarsten ECG- und MedienG-Verstöße. Wenn Sie die Behördenaufforderung überstanden haben oder vorbeugend handeln wollen:
- Prüfen Sie Ihr Impressum nach jedem Theme-Update oder Website-Redesign
- Kontrollieren Sie, ob der Footer-Link auf allen Seiten erscheint (besonders auf Landing Pages und Blog-Artikeln)
- Setzen Sie einen Kalender-Reminder: Einmal im Jahr alle Pflichtangaben prüfen, insbesondere bei Veränderungen im Firmenbuch oder bei der Kammerzugehörigkeit
- Bei Wechsel der Rechtsform oder des Geschäftssitzes: Impressum innerhalb einer Woche aktualisieren
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Dieser Artikel ist technische Analyse, kein Rechtsrat. Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin in Österreich.
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