Impressum fehlt in Österreich: § 26 ECG bis EUR 3.000

Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Sie erhalten einen Anruf von einem beunruhigten Geschäftspartner. Oder einen behördlichen Brief der Bezirks­verwaltungsbehörde. Vielleicht auch eine seltene anwaltliche Aufforderung eines Mitbewerbers oder ein Schreiben des VKI.

Das Impressum fehlt, oder es ist unvollständig, zu schwer zu finden, oder enthält falsche Angaben. Bevor Sie reagieren: eine wichtige Klarstellung. Anders als in Deutschland existiert in Österreich kein flächendeckendes Massen-Abmahnsystem für Impressumsverstöße. Die Hauptdurchsetzung läuft über die Bezirks­verwaltungsbehörde und Verwaltungsstrafverfahren, nicht über Anwalts-Abmahnungen mit Streitwertberechnung nach RVG. Prüfen Sie jetzt mit unserem DSGVO-Scanner, ob Impressum und Datenschutzerklärung auf Ihrer Website vorhanden und erreichbar sind. Kein Konto nötig, Resultat in unter zwei Minuten.

Anders als in Deutschland: drei Akteure statt einem

In Deutschland funktioniert das System um Impressumspflicht primär über Mitbewerber-Abmahnungen nach § 8 UWG mit Streitwerten von EUR 1.000 bis EUR 10.000. Das sind automatisierte Anwaltsschreiben mit beigelegter Unterlassungserklärung. Das hat eine eigene Industrie geschaffen und ist nach dem deutschen „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs" (2020) zwar etwas eingedämmt, aber das Grundmuster bleibt.

In Österreich gibt es drei Schienen, mit klar abgestufter praktischer Bedeutung:

SchieneRechtsgrundlageSanktionPraktische Häufigkeit
Verwaltungsstrafverfahren (Hauptschiene)§ 26 ECG, § 27 MedienGVerwaltungsstrafe bis EUR 3.000 (ECG) bzw. EUR 20.000 (MedienG)regelmäßig, abgestuft
Verbandsklage VKI / Klagsverband§ 28a KSchG, § 12 BGStGUnterlassung + Veröffentlichunggezielt, bei systematischen Verstößen
Mitbewerberklage UWG§ 1 UWG (Rechtsbruch)Unterlassung + Schadensersatz, Streitwert EUR 5.000-30.000Einzelfall, kein Massen­phänomen

Wer eine deutsche Vorlage zur Reaktion auf eine „Impressumsabmahnung" 1:1 übernimmt, fängt mit den falschen Erwartungen an. Eine BH-Aufforderung ist kein Anwaltsbrief mit Streitwert. Eine VKI-Aufforderung läuft über völlig andere Verfahrensregeln. Und Mitbewerber-Klagen kommen gezielt, nicht in Wellen.

Die rechtliche Grundlage in Österreich

Zwei Statuten begründen die Pflichten:

  • § 5 ECG (E-Commerce-Gesetz, BGBl. I Nr. 152/2001 idgF): Informationspflichten für „Diensteanbieter", also Name, Adresse, E-Mail, Firmenbuchnummer (wenn eingetragen), Kammerzugehörigkeit und Aufsichtsbehörde
  • § 25 MedienG (Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981 idgF): Offenlegungspflicht für Medien. Bei Websites: Blattlinie, Beteiligungsverhältnisse über 25 %, Erklärung zur grundlegenden Richtung

Verwaltungsstrafe für ECG-Verstöße: § 26 ECG bis EUR 3.000. Verwaltungsstrafe für MedienG-Verstöße: § 27 MedienG bis EUR 20.000.

Vertiefung: Impressumspflicht in Österreich und Impressum nach Rechtsform: GmbH, e.U., Verein.

Die ersten 24 Stunden: Was sofort zu tun ist

1. Impressum sofort ergänzen

Das sollte Ihr allererster Schritt sein, unabhängig von allem anderen. Ergänzen Sie sofort die fehlenden Angaben oder fügen Sie ein vollständiges Impressum hinzu.

Das reduziert den Schaden nicht rückwirkend, aber es stoppt das laufende Risiko und ist der maßgebliche Strafmilderungsgrund in der Praxis der Bezirks­verwaltungsbehörden. Eine BH, die ein Verfahren einleitet, beobachtet die Mängelbehebung und gewichtet sie bei der Strafbemessung ausdrücklich.

2. Quelle des Schreibens prüfen

Ist das Schreiben

  • von einer Bezirks­verwaltungsbehörde oder einem Magistrat? Dann ist es ein behördliches Verwaltungsstrafverfahren. Ernst nehmen, Frist beachten, Stellungnahme vorbereiten.
  • vom VKI oder vom Klagsverband? Dann ist es eine Verbandsverfolgung. Anwaltschaft einschalten, weil hier neben dem Impressum oft AGB-Klauseln mitgeprüft werden.
  • von einem Mitbewerber oder dessen Anwaltschaft? Dann ist es eine UWG-Aufforderung. Auch hier Anwaltschaft einschalten, weil eine vorprozessuale Auseinandersetzung den späteren Klagsausgang beeinflussen kann.

3. Frist notieren

Behördliche Aufforderungen enthalten Fristen, typisch zwei bis vier Wochen für eine Stellungnahme. Notieren Sie diese Frist sofort. Bei Fristversäumnis erlässt die BH den Bescheid auf Basis der Akte. Ein Einspruch ist möglich, aber komplizierter.

4. Anwalts-Schreiben nicht ohne Beratung beantworten

In den seltenen Fällen einer Mitbewerber-UWG-Aufforderung gilt: nicht ungeprüft eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe unterschreiben. Anders als in Deutschland sind diese Erklärungen in AT nicht standardisiert. Eine modifizierte Variante ist oft verhandelbar.

Wann brauchen Sie eine Anwältin?

Auf jeden Fall, wenn:

  • Sie ein Schreiben vom VKI oder Klagsverband erhalten haben
  • Sie eine Mitbewerber-UWG-Aufforderung erhalten haben (insbesondere mit Streitwert-Angabe und Unterlassungserklärung)
  • Mehrere Verstöße kombiniert werden (Impressum + AGB + Datenschutz)
  • Die behördliche Strafe über EUR 1.000 ausgesprochen wurde

Möglicherweise ohne Anwaltschaft lösbar, wenn:

  • Es sich um eine niedrige BH-Verwaltungsstrafe (EUR 100-500) handelt und Sie das Impressum sofort ergänzen
  • Sie die formale Stellungnahme an die BH selbst formulieren möchten und klar machen können: Mängel sind behoben, Erstverstoß, kooperatives Verhalten

Kosten einer Anwältin für eine einfache Impressum-Auseinandersetzung in Österreich: ca. EUR 200 bis EUR 500 für eine Erstberatung mit Stellungnahme. Bei Streitwerten unter EUR 5.000 deutlich günstiger als die deutsche RVG-Logik. Das österreichische Rechtsanwalts­tarifgesetz (RATG) bemisst sich anders als das deutsche RVG.

Was eine Verwaltungsstrafe konkret kostet: Realistische Zahlen

Ein typisches Beispiel für eine BH-Verwaltungsstrafe wegen § 26 ECG-Verstoß:

PositionHöhe
Verwaltungsstrafe bei Erstverstoß und sofortiger BehebungEUR 100, 500
Verfahrenskosten (10 % der Strafe + Pauschalbetrag)EUR 50, 100
Eigene Anwaltskosten (wenn beauftragt)EUR 200, 500
Gesamt typischEUR 350, 1.100

Wenn die Forderung höher liegt, der Verstoß über längere Zeit andauerte oder wiederholt vorlag, oder wenn parallel ein MedienG-Verfahren läuft (mit höherer Strafrahmen­obergrenze von EUR 20.000), steigen die Kosten.

Vergleich mit Deutschland: Die deutschen RVG-Anwaltsgebühren bei einem Streitwert von EUR 3.000 (ca. EUR 280 + Eigenkosten EUR 200-300) sind dem österreichischen System fremd. In Österreich kommt die finanzielle Belastung primär aus der Verwaltungsstrafe selbst, nicht aus der Anwaltsgebühren­logik.

VKI- und Klagsverband-Verfahren

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ist nach § 28a KSchG klagsbefugt. Er kann gegen Unternehmer:innen vorgehen, wenn diese systematisch gegen Verbraucher­schutzrecht verstoßen. Bei reinem Impressums­fehler ist das selten, weil der VKI-Fokus auf KSchG-Klauselkontrolle liegt. Aber: Wenn Ihre Website parallel AGB enthält, die der VKI für rechtswidrig hält, kann das Impressum als „mitgeprüft" in das Verfahren einbezogen werden.

Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern ist nach § 12 BGStG klagsbefugt für Diskriminierungs­fälle. Bei Impressums­verstößen nur einschlägig, wenn die Website-Barrieren auch eine Diskriminierung von Personen mit Behinderung beinhalten.

In beiden Fällen läuft das Verfahren als Unterlassungs­klage vor dem zuständigen Landesgericht, nicht über die BH, nicht über eine Anwalts-Abmahnung mit Streitwert. Die Folgen können erheblich sein (Veröffentlichungspflicht, Prozesskosten), die Verfahrens­logik ist aber eine andere als die deutsche Mitbewerber-Abmahnung.

Das Impressum nachträglich ergänzen

Falls Sie das Impressum nachholen müssen, stehen die Pflichtangaben in:

  • § 5 ECG: Name/Firma, Geschäftsanschrift, Kontaktdaten (E-Mail), Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht (wenn eingetragen), Kammerzugehörigkeit (wenn berufsrechtlich vorgesehen), zuständige Aufsichtsbehörde
  • § 14 UGB: für Kapitalgesellschaften zusätzlich Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer
  • § 25 MedienG: Blattlinie, Beteiligungs­verhältnisse über 25 %, grundlegende Richtung. Bei kleinen Webseiten als „kleine Offenlegung" mit reduziertem Pflichtumfang

Detaillierte Vorlage und Pflichtumfang nach Unternehmensgröße: Impressumspflicht in Österreich.

Platzierung: Footer-Link auf jeder Seite, Linktext „Impressum", maximal zwei Klicks von der Startseite. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen (zuletzt OGH 4 Ob 191/21) klargestellt, dass „leicht auffindbar" im Sinne des § 5 ECG einen erkennbaren, durchgängig verlinkten Text bedeutet, nicht ein verstecktes Untermenü.

Präventivmaßnahmen

Ein fehlendes Impressum ist einer der vermeidbarsten ECG- und MedienG-Verstöße. Wenn Sie die Behörden­aufforderung überstanden haben oder vorbeugend handeln wollen:

  • Prüfen Sie Ihr Impressum nach jedem Theme-Update oder Website-Redesign
  • Kontrollieren Sie, ob der Footer-Link auf allen Seiten erscheint (besonders auf Landing Pages und Blog-Artikeln)
  • Setzen Sie einen Kalender-Reminder: Einmal im Jahr alle Pflichtangaben prüfen, insbesondere bei Veränderungen im Firmenbuch oder bei der Kammerzugehörigkeit
  • Bei Wechsel der Rechtsform oder des Geschäftssitzes: Impressum innerhalb einer Woche aktualisieren

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Dieser Artikel ist technische Analyse, kein Rechtsrat. Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin in Österreich.

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