Bilder-Abmahnung in Österreich: § 87 UrhG, OGH-Praxis
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Sie erhalten eine E-Mail oder einen Brief über eine „Urheberrechtsverletzung" oder „Lizenznachforderung". Das ist unangenehm, aber häufig vermeidbar gewesen. Bevor Sie reagieren, ist eine wichtige Klarstellung nötig: Anders als in Deutschland existiert in Österreich kein flächendeckendes Massen-Abmahnsystem für Bildrechte. Die Spielregeln, die Akteure und die Kostenrisiken sehen anders aus.
Anders als in Deutschland: die strukturelle Lage in Österreich
In Deutschland funktioniert das System um Bildrechte über drei Instrumente: § 97a UrhG-Abmahnung mit Streitwert-Berechnung nach RVG, BGH-Spruchpraxis zu Lizenzschadensersatz und Bildagenturen (Getty, Corbis), die mit Scan-Tools wie PicRights/Copytrack systematisch das Web durchsuchen.
In Österreich gilt:
- § 87 UrhG regelt den Schadensersatz nach „angemessenem Entgelt" (Lizenzanalogie). Die Höhe ist OGH-judiziert und liegt typischerweise unter den deutschen Streitwerten.
- Eine Anwaltsforderung ohne vorhergehende Mahnung ist möglich, aber nicht typisch. Die OGH-Spruchpraxis erwartet vor Klage einen Versuch der außergerichtlichen Einigung.
- PicRights und Copytrack sind auch in Österreich aktiv und schreiben Forderungsschreiben. Die rechtliche Basis (UrhG-Verletzung) ist dieselbe. Die Verfahrensrealität ist aber regelmäßig zurückhaltender als in DE.
- Mitbewerber-Klagen nach § 1 UWG wegen Bildrechte-Verstoß sind möglich (Doppelverstoß: UrhG + UWG), aber kein Massenphänomen. Die deutsche Streitwert-Maschinerie kennt das ABGB-System nicht.
- VKI und Klagsverband treten bei Bildrechten in der Regel nicht auf. Ihr Fokus liegt auf KSchG-Klauselkontrolle und Diskriminierungsschutz, nicht auf einzelnen Urheberrechtsverletzungen.
Wer eine deutsche Vorlage zur Bildrechte-Compliance 1:1 übernimmt, überzeichnet das Risiko. Die Schutzwirkung des UrhG ist dieselbe, die Durchsetzungslandschaft ist eine andere.
Warum Bildrechte trotzdem oft verletzt werden
„Google-Bilder sind doch kostenlos"
Das ist das häufigste Missverständnis. Google zeigt Bilder in der Bildersuche an, aber die Anzeige ist keine Lizenz zur Nutzung. Jedes Bild gehört seiner Urheber:in. Die Google-Bildersuche durchsucht öffentlich zugängliche Bilder, lizenziert sie aber nicht weiter.
Wer ein Bild aus der Google-Bildersuche auf seiner Website einbettet, verletzt fast immer das österreichische Urheberrechtsgesetz (UrhG) der Original-Fotograf:in oder der Bildagentur. Bereits einfache Lichtbilder sind nach § 73 UrhG geschützt, auch ohne Werkscharakter.
Bilder vom Designer übernommen
Viele Websites werden von einem Webdesigner erstellt, der Bilder aus verschiedenen Quellen verwendet, manchmal ohne gültige Lizenzen. Die Website-Betreiber:in übernimmt die fertige Website und hat keinen Überblick über die Bildquellen.
Rechtlich ist das kein Entschuldigungsgrund: Verantwortlich ist die Website-Betreiber:in, nicht der Designer. Das gilt selbst dann, wenn der Designer die Bilder eigenmächtig eingebaut hat. Sie können den Designer im Innenverhältnis in Regress nehmen, das ändert aber nichts an der Außenhaftung gegenüber der Rechteinhaber:in.
Kostenlose Bilder mit eingeschränkten Lizenzen
Viele kostenlose Bilder haben Lizenzeinschränkungen, die oft ignoriert werden. Übersicht der gängigen Lizenztypen:
| Lizenz | Was erlaubt ist | Was verlangt wird | Häufige Falle |
|---|---|---|---|
| CC0 (Public Domain) | Unbeschränkte Nutzung, auch kommerziell, auch ohne Namensnennung | Nichts | Quelle behaupten ohne Beweis, bei Streit muss der Nutzer die CC0-Herkunft belegen können |
| CC BY | Auch kommerzielle Nutzung | Namensnennung des Urhebers + Quelle + Lizenzlink, sichtbar nahe dem Bild | „Foto: Pixabay" ist keine korrekte Namensnennung, der Urheber muss genannt werden |
| CC BY-NC | Nur nicht-kommerzielle Nutzung | Namensnennung + Lizenzlink | Unternehmenswebsite zählt immer als kommerziell, auch wenn die Seite selbst nichts verkauft |
| CC BY-SA | Auch kommerzielle Nutzung | Namensnennung + Lizenzlink + Weitergabe unter gleicher Lizenz | Auf der eigenen Seite veröffentlichte Variationen müssen die SA-Klausel weitertragen |
| Redaktionelle Lizenz (Shutterstock, Getty editorial) | Nur Berichterstattung über aktuelle Ereignisse | Standardlizenzgebühr, keine kommerzielle/werbliche Verwendung | Verwendung in Werbematerial, Hero-Bildern oder „über uns" verletzt die Lizenz |
| Lichtbild ohne CC-Lizenz (zufallsfund auf Google Images) | Nichts ohne Lizenzvertrag | Schriftliche Lizenz vom Rechteinhaber | „Im Internet gefunden" ist kein Lizenztitel, OGH-Judikatur stützt § 87 UrhG-Schadensersatz |
Wer mahnt ab und warum?
Bildagenturen: Getty Images und Corbis
Getty Images und Corbis (beide Teil von Getty Images) sind die international bekanntesten Akteur:innen. Sie nutzen automatisierte Scan-Tools (vor allem über Dienstleister wie PicRights und Copytrack), um das Web systematisch nach unlizenziert genutzten Bildern zu durchsuchen. Auch österreichische Websites werden gescannt.
Nach einem Treffer kommt ein Schreiben mit einer Rechnung für die „Nachlizenzierung", oft zwischen EUR 300 und EUR 2.000 pro Bild. In Österreich werden diese Schreiben überwiegend als Vergleichsangebote verschickt, nicht als formale Klagandrohung.
Was bei Getty/PicRights-Schreiben wichtig ist:
- Prüfen Sie, ob das Bild tatsächlich auf Ihrer Website war oder noch ist
- Überprüfen Sie, ob Sie vielleicht doch eine Lizenz haben (alte Rechnungen, Lizenzdokumente)
- Zahlen Sie nicht sofort, die Erstforderung liegt oft deutlich über dem, was tatsächlich nach OGH-Lizenzanalogie geschuldet wird
- Holen Sie sich anwaltliche Beratung in Österreich vor jeder Reaktion
Freie Fotograf:innen und Illustrator:innen
Einzelne Fotograf:innen und Illustrator:innen beauftragen auch in Österreich Anwält:innen, wenn ihre Werke unerlaubt verwendet werden. Das ist vollkommen berechtigt. Streitwerte beginnen bei etwa EUR 500 und können bei bekannten Fotograf:innen, z.B. Pressefotos von einer akkreditierten APA-Fotograf:in, auch deutlich höher ausfallen.
Verwertungsgesellschaften: AKM, VG Bild-Kunst Austria
In Österreich übernehmen Verwertungsgesellschaften Teile der Rechtedurchsetzung kollektiv:
- AKM (Autoren, Komponisten, Musikverleger). Nicht für Bilder, aber wichtig zu kennen, wenn Ihre Website auch Musik einbettet.
- VG Bild-Kunst Austria / Bildrecht GmbH. Wahrnehmungsgesellschaft für visuelle Werke (Fotografien, Illustrationen, Grafiken). Sie schließt Pauschallizenzen mit Großnutzern ab und kann Forderungen für Mitglieds-Urheber:innen geltend machen.
Eine Forderung von Bildrecht GmbH ist eine kollektive Wahrnehmung, die Verhandlungslogik unterscheidet sich von einer Einzel-Anwaltsforderung, weil hier ein Tarifsystem dahinter steht.
Copytrack und PicRights
Copytrack und PicRights sind spezialisierte Dienstleister, die für Rechteinhaber:innen weltweit Verletzungen aufspüren und Forderungen stellen. Die Schreiben dieser Organisationen sind keine „Spam-Forderungen". Sie handeln im Auftrag legitimer Rechteinhaber:innen.
Was droht konkret unter österreichischem Recht?
In einem typischen Fall ohne vorherige Verständigung:
| Position | Rechtsgrundlage | Höhe (typisch) |
|---|---|---|
| Unterlassung | § 81 UrhG | Sofortige Entfernung, Vereinbarung möglich |
| Angemessenes Entgelt (Lizenzanalogie) | § 87 Abs. 1 UrhG | EUR 200, 2.000 pro Bild |
| Doppeltes Entgelt bei Verschulden | § 87 Abs. 3 UrhG | OGH-judizierter Aufschlag |
| Anwaltskosten Gegenseite | RATG | je nach Streitwert |
| Eigene Anwaltskosten | RATG | EUR 200, 600 für Erstberatung |
| Verwaltungsstrafe | meist nicht einschlägig | n/a |
Vergleich mit Deutschland: Die deutschen Streitwerte (1.000-6.000 EUR pro Bild allein für Unterlassung) sind dem österreichischen System fremd. Die OGH-Spruchpraxis orientiert sich am tatsächlich ersparten Lizenzentgelt, bei Stockfotos typisch EUR 50-500.
Bei sehr prominenten Verstößen (bekannte Fotograf:innen, mehrjährige Nutzung, kommerzielle Absicht) können Gesamtforderungen deutlich höher liegen, aber auch dann liegt der OGH-Maßstab unter der deutschen Streitwert-Logik.
Strafbarkeit
§ 91 UrhG sieht für gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzungen Verwaltungsstrafen bis zu EUR 2.180 vor. Für eine einzelne Bildverwendung auf einer KMU-Website ist das in der Praxis nicht einschlägig. Das gilt erst bei systematischer Verletzung.
Was Sie jetzt tun sollten: Bestandsaufnahme
Machen Sie ein Audit Ihrer Website-Bilder. Für jedes Bild müssen Sie wissen:
- Wer hat das Bild gemacht?
- Woher haben Sie es?
- Welche Lizenz haben Sie?
- Haben Sie die Lizenzanforderungen erfüllt? (Namensnennung, keine kommerzielle Nutzung usw.)
Wenn Sie diese Fragen für ein Bild nicht beantworten können, ist es ein Risiko.
Sichere Bildquellen für Websites
| Quelle | Lizenz | Namensnennung nötig? | Kommerziell erlaubt? |
|---|---|---|---|
| Unsplash | Unsplash License | Nein (freiwillig) | Ja |
| Pexels | CC0 / Pexels License | Nein (freiwillig) | Ja |
| Pixabay | Pixabay License | Nein | Ja |
| Flickr (CC0 gefiltert) | CC0 | Nein | Ja |
| Wikimedia Commons (CC0) | CC0 | Nein | Ja |
| Eigene Fotos | Eigentum | n/a | Ja |
Kostenlose Lizenzen sind nicht unbegrenzt. Lesen Sie bei jeder Quelle die aktuellen Nutzungsbedingungen, diese können sich ändern. Pexels hat z.B. 2024 die Nutzungsbedingungen für KI-Training angepasst.
Was mit KI-generierten Bildern gilt
KI-generierte Bilder (Midjourney, DALL-E, Stable Diffusion) haben eine besondere Rechtslage. In Österreich gilt: Bilder ohne menschlichen Schöpfungsakt sind nach § 1 UrhG nicht urheberrechtlich geschützt. Der OGH hat zur Frage 2024 noch nicht direkt entschieden. Die deutsche Spruchpraxis (LG München, OLG Köln) wirkt aber als Argumentationsgrundlage.
Das schützt Sie nicht davor, dass das Bild Elemente enthält, die urheberrechtlich geschütztem Trainings-Material ähneln. Für kommerzielle Websites empfiehlt sich Vorsicht bei KI-Bildern ohne explizite kommerzielle Lizenz des KI-Anbieters.
Wenn Sie ein Forderungsschreiben erhalten haben
- Nicht ignorieren. Auch wenn die Forderung übersetzt erscheint, eine ignorierte Forderung kann zur Klage führen. In Österreich beträgt die Verjährung nach § 90 UrhG sechs Jahre (Bereicherungsanspruch). Für den Schadenersatz gilt die dreijährige Verjährung nach § 1489 ABGB.
- Bild sofort entfernen. Unabhängig von der Rechtslage: Entfernen Sie das Bild, damit der Schaden nicht weiter wächst.
- Keine voreilige Unterlassungserklärung unterschreiben. Anders als in Deutschland sind „Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafe" in Österreich nicht der Regelfall. Sie schulden grundsätzlich nur die Lizenzanalogie nach § 87 UrhG plus angemessene Kostenerstattung.
- Anwaltschaft einschalten. Besonders wenn die Forderung über EUR 300 liegt oder mehrere Bilder betroffen sind. Die Kosten für anwaltliche Beratung amortisieren sich fast immer.
Vorbeugung: Wie Sie Ihre Website absichern
- Dokumentieren Sie die Lizenz jedes Bildes bei der Einbindung (Quelle, Lizenzdatum, Lizenztyp)
- Kaufen Sie für Unternehmenswebsites Lizenzen bei etablierten Agenturen (Shutterstock, Adobe Stock), beachten Sie die Unterschiede zwischen Standard- und erweiterter Lizenz
- Lassen Sie Bilder von Ihrem Webdesigner nur mit Nachweis einer gültigen Lizenz einbauen
- Führen Sie jährlich einen Bilder-Audit durch: Welche Bilder sind noch lizenziert? Welche Lizenzen sind abgelaufen?
- Bei Mitarbeiterfotos: schriftliche Einwilligung des Abgebildeten nach § 78 UrhG (Recht am eigenen Bild), auch das wird bei Personalfluktuation oft übersehen
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Dieser Artikel ist technische Analyse, kein Rechtsrat. Für Fragen zu Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin in Österreich.
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