Firmenbuchnummer im Google-Profil: AT-Pflicht?
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Kurz gesagt: Nein. Das österreichische Recht verlangt die Firmenbuchnummer auf der eigenen Website. Das regeln § 14 UGB für firmenbuchpflichtige Unternehmer und § 5 ECG für jede kommerzielle Website. Ein Google Unternehmensprofil zählt rechtlich nicht zur eigenen Website. Es ist ein Drittangebot. Die Pflicht greift dort nicht ausdrücklich.
Die längere Antwort lautet: Tragen Sie die FN dennoch ein. Der Aufwand ist eine Zeile im Beschreibungsfeld. Der Vertrauensgewinn ist messbar. Und alle möglichen Auslegungen werden kostenfrei abgedeckt.
Wichtig: Verwechseln Sie Österreich nicht mit Deutschland. Andere Gesetze. Anderer Registername. Andere Gerichte. Die folgenden Abschnitte verwenden konsequent österreichische Begriffe.
Sie können in unter zwei Minuten prüfen, welche Pflichtangaben auf Ihrer eigenen Website fehlen: kostenloser Compliance-Scanner.
Was das österreichische Recht tatsächlich verlangt
In Österreich greifen vier Vorschriften ineinander.
§ 5 ECG (E-Commerce-Gesetz) ist die allgemeine Identifikationspflicht für jede kommerzielle Website. Pflicht sind Name oder Firma, geografische Anschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit. Dazu kommen Firmenbuchnummer plus Firmenbuchgericht, Aufsichtsbehörde und UID, wo zutreffend. Der Wortlaut steht in § 5 ECG auf RIS. Verstöße sind Verwaltungsübertretungen. § 26 ECG nennt Geldstrafen bis 3.000 Euro.
§ 14 UGB (Unternehmensgesetzbuch) verpflichtet firmenbuchpflichtige Unternehmer. Dazu zählen e.U., GmbH, AG, OG und KG. Sie müssen Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht auf Geschäftsbriefen und auf der Website angeben. Der Wortlaut steht in § 14 UGB auf RIS. Bei Verstößen kann das Firmenbuchgericht eine Zwangsstrafe von bis zu 3.600 Euro pro Verstoß verhängen. Die Grundlage dafür ist § 24 FBG.
§ 63 GewO (Gewerbeordnung) gilt für nicht im Firmenbuch eingetragene Gewerbetreibende. Diese geben Name und Standort der Gewerbeberechtigung an. Der Wortlaut steht in § 63 GewO auf RIS.
§ 25 MedienG (Mediengesetz) sieht eine Offenlegungspflicht vor. Es unterscheidet zwischen „kleiner Website" und „großer Website". Bei großen Websites mit fehlender Offenlegung sind Geldstrafen bis 20.000 Euro möglich (§ 27 MedienG). Der Wortlaut steht in § 25 MedienG auf RIS.
Für die Impressumspflicht auf der Website selbst gibt es eine eigene Anleitung: Impressumspflicht in Österreich.
Reicht das Google Profil als Impressum nach § 5 ECG?
Nein. Diese Frage entscheidet die ganze Diskussion. Sie ist die häufigste Fehlannahme.
§ 5 ECG verlangt die Angaben auf der eigenen Website des Unternehmers. Sie müssen „leicht und unmittelbar zugänglich" sein. Ein Google Unternehmensprofil wird von Google gehostet, formatiert und moderiert. Das Profil ist keine eigene Website im Sinne des ECG. Eine österreichische Webseite ohne Identifikationsangaben wird nicht „geheilt", weil im Google Profil die FN steht.
Konsequenz für die Praxis:
- Auf der eigenen Website ist die vollständige Identifikation nach § 5 ECG plus § 14 UGB Pflicht. Sie gehört in den Footer oder auf eine verlinkte Impressum-Seite.
- Im Google Unternehmensprofil besteht keine gesetzliche Pflicht. Eine FN-Angabe ist eine sinnvolle Ergänzung. Niemals als Ersatz.
So sieht ein korrekter österreichischer Footer aus
Der Footer Ihrer Website muss alle Pflichtangaben nach § 5 ECG und § 14 UGB enthalten. Eine typische Tischlerei in Salzburg sieht so aus:
Die UID erhalten Sie über das Finanzamt. Die FN bekommen Sie bei der Eintragung im Firmenbuch. Beide Nummern werden auf wko.at/firmen-a-z auch öffentlich angezeigt.
Drei Gründe, sie trotzdem im Profil anzugeben
Vertrauen ohne Aufwand. Suchende vergleichen oft drei Anbieter im Google-Snippet. Erst dann greift jemand zum Telefon. Eine FN im Profil wirkt sofort glaubwürdig. Sie wirkt nicht aufdringlich.
Entitätsverankerung in der KI-Suche. Google AI Overviews, Bing Copilot und ChatGPT nutzen Profile als strukturierte Quelle. Eine Beschreibung mit „FN 234567 a, Landesgericht Salzburg" verankert das Profil eindeutig im Firmenbuch. Profile ohne Verankerung tauchen in KI-Empfehlungen seltener als verifizierte Entität auf.
Die Grauzone wird kostenfrei geschlossen. Sollte ein Verwaltungsgericht künftig drittplattformgetragene Auftritte enger an § 5 ECG anbinden, betrifft die Korrektur jene Unternehmen, die gar nichts angegeben haben. Wer Firmenbuchgericht und FN bereits im Profil führt, hat nichts nachzuholen.
Kleine Website versus große Website
Diese Unterscheidung ist eine österreichische Besonderheit. Sie steht in § 25 MedienG. In keiner anderen Rechtsordnung dieser Serie kommt sie vor.
Die meisten KMU-Webseiten und Webshops zählen als „kleine Website". Sie führen nur eingeschränkte Offenlegung: Name, Unternehmensgegenstand, Sitz.
Eine Website mit redaktionellem Inhalt kann als „große Website" eingeordnet werden. Dazu zählen ein regelmäßiger Blog oder journalistische Beiträge. Die Pflichten sind dann deutlich umfangreicher. Sie umfassen Beteiligungsverhältnisse und Blattlinie.
Für das Google Unternehmensprofil ist diese Unterscheidung irrelevant. Ein Profil ist kein Medium im Sinne des MedienG. Es ist eine Listingseite. Die Pflichten des Mediengesetzes beziehen sich auf den eigenen Webauftritt.
Wo im Profil die Angaben hineingehören
Das richtige Feld ist die Beschreibung unter „Über das Unternehmen":
- Maximal 750 Zeichen.
- Die ersten 250 Zeichen sind sichtbar vor der „Mehr"-Aufklappstelle.
- Keine URLs erlaubt. Google entfernt sie automatisch.
- Keine Telefonnummern in der Beschreibung. Dafür gibt es ein eigenes Feld.
- Erlaubt sind sachliche Unternehmensinformationen wie Firmenbucheintrag, Gründungsjahr, Spezialisierung und Zertifizierungen.
Setzen Sie Firmenbuchnummer und Landesgericht ans Ende der ersten 250 Zeichen.
Beispieltext
Tischlerei Bauer e.U. fertigt seit 2007 Massivholzmöbel, Einbauküchen und Inneneinrichtungen in Salzburg und Umgebung. Beratung im eigenen Schauraum, Lieferung in ganz Österreich. Zertifiziert nach ÖNORM B 2110. Firmenbuchnummer: FN 234567 a, Landesgericht Salzburg.
Zeichenanzahl: 244. Passt in den sichtbaren Vorschaubereich.
Beachten Sie: Das Beispiel verwendet „e.U." (eingetragener Einzelunternehmer). Nicht „e.K." wie in Deutschland. Es nennt das Landesgericht. Das ist in Österreich für das Firmenbuch zuständig. Das deutsche „Amtsgericht" gibt es in Österreich nicht. Die Verwendung deutscher Begriffe in einem österreichischen Profil signalisiert oberflächliche Lokalisierung. Sie schwächt das Vertrauenssignal.
Sonderfälle und Begriffsfallen
Nicht firmenbuchpflichtige Einzelunternehmer. Ein Gewerbetreibender ohne Firmenbucheintrag fällt unter § 63 GewO. Er gibt Name plus Standort der Gewerbeberechtigung an. Im Profil genügt der Vor- und Familienname plus die Adresse des Gewerbestandorts. Eine FN gibt es nicht.
Vereine. Sind im Vereinsregister eingetragen. Nicht im Firmenbuch. Das ZVR-Nummernformat ist ein anderes. Im Profil heißt es dann „ZVR-Zahl" statt „Firmenbuchnummer". Die Rechtsgrundlage ist das Vereinsgesetz 2002 (§ 4 ff.).
Begriffsfallen aus deutschen Quellen. Wer Vorlagen aus Deutschland kopiert, schreibt schnell „Handelsregister" statt „Firmenbuch". Oder „HRB" statt „FN". Oder „Amtsgericht" statt „Landesgericht". Oder „§ 5 DDG" statt „§ 5 ECG". Jede dieser Verwechslungen wertet das Profil ab.
| Falsch (Deutsch) | Richtig (Österreich) |
|---|---|
| Handelsregister | Firmenbuch |
| HRA / HRB | FN |
| e.K. | e.U. |
| Amtsgericht | Landesgericht |
| Steuer-ID / USt-IdNr. | UID |
| Impressum nach § 5 TMG/DDG | Impressum nach § 5 ECG |
Wo welche Angabe hingehört
| Ort | Gesetzlich verpflichtend | Empfehlung für Vertrauensbildung |
|---|---|---|
| Eigene Website (Footer mit Impressum-Link) | Ja, § 5 ECG plus § 14 UGB | Ja |
| Impressum-Seite | Ja, leicht und unmittelbar zugänglich | Ja |
| E-Mail-Signatur | Ja, geschäftliche Korrespondenz nach UGB | Ja |
| Rechnungen | Ja, § 11 UStG plus § 14 UGB | Ja |
| Google Unternehmensprofil | Nein | Ja (siehe Gründe oben) |
| LinkedIn-Unternehmensseite | Nein | Optional, hilfreich für B2B |
| Facebook oder Instagram | Nein | Optional, geringer Effekt |
In fünf Minuten erledigt
- Bei business.google.com mit dem Google-Konto anmelden, das das Profil verwaltet. (Die offizielle Verwaltung läuft heute über die Google-Suche selbst, einfach das eigene Unternehmen suchen und auf „Profil verwalten" klicken.)
- Das richtige Profil auswählen.
- Auf „Profil bearbeiten" klicken, dann „Über das Unternehmen", dann „Beschreibung".
- Einen Satz wie „Firmenbuchnummer: FN 234567 a, Landesgericht Salzburg." an das Ende der ersten 250 Zeichen anhängen.
- Speichern. Die Prüfung durch Google dauert üblicherweise 24 bis 48 Stunden.
Wird die Änderung abgelehnt, ist meist eine URL oder Telefonnummer in der Beschreibung der Auslöser.
So prüfen Sie Ihre Angaben gegen das Firmenbuch
Bevor Sie etwas im Profil eintragen, gleichen Sie die Daten mit dem öffentlichen Firmenbuch ab. Das geht kostenlos.
- WKO Firmen A-Z zeigt FN, UID, Sitz und Branche jedes WKO-Mitglieds.
- Über justizonline.gv.at erreichen Sie das offizielle Firmenbuch des Bundesministeriums für Justiz. Auszüge kosten dort eine geringe Gebühr.
Wenn die Daten im WKO-Verzeichnis und im Firmenbuch nicht zusammenpassen, ist das ein Warnsignal. Möglicherweise wurden Änderungen (Sitz, Geschäftsführung, Rechtsform) im Firmenbuch noch nicht aktualisiert.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich meine Firmenbuchnummer im Google Unternehmensprofil angeben?
Nein, nicht ausdrücklich. § 14 UGB und § 5 ECG verlangen die Firmenbuchnummer auf der eigenen Website beziehungsweise auf Geschäftsbriefen. Ein Google Unternehmensprofil ist ein Drittangebot und nicht die eigene Website des Unternehmens. In der Praxis ist die Eintragung dennoch ratsam, weil Kundinnen und Kunden Profile vor der Kontaktaufnahme prüfen, KI-Suchen Profile zur Entitätsverankerung verwenden und die Eintragung kostenfrei ist.
Wo trage ich die Firmenbuchnummer im GBP ein?
Im Beschreibungsfeld unter „Über das Unternehmen". Das Feld erlaubt bis zu 750 Zeichen. Nur die ersten 250 sind ohne Klick auf „Mehr" sichtbar. Platzieren Sie Firmenbuchnummer und Landesgericht am Ende dieser ersten 250 Zeichen.
Was ist der Unterschied zwischen Firmenbuch und Handelsregister?
Das Firmenbuch ist das österreichische Pendant zum deutschen Handelsregister. Es wird von den Landesgerichten geführt, nicht vom Amtsgericht. Eingetragene Einzelunternehmer heißen in Österreich „e.U." statt „e.K." in Deutschland. Die Firmenbuchnummer hat üblicherweise das Format „FN 123456 a". Die Rechtsgrundlage ist das Firmenbuchgesetz (FBG).
Reicht die Angabe im Google Unternehmensprofil als Impressum nach § 5 ECG?
Nein. § 5 ECG verlangt die Identifikationsangaben „leicht und unmittelbar zugänglich" auf der eigenen kommerziellen Website. Ein Google Unternehmensprofil ist nicht der eigene Dienst des Unternehmens. Wer die Firmenbuchnummer nur im Profil angibt und auf der Website weglässt, verstößt gegen § 5 ECG und § 14 UGB und riskiert eine Verwaltungsstrafe oder eine Zwangsstrafe des Firmenbuchgerichts.
Wollen Sie wissen, ob Ihre Website rechtskonform ist?
Die Firmenbuchnummer im Profil ist schnell ergänzt. Die größere Frage ist, ob Ihr Impressum auf der Website vollständig ist. Ob die Datenschutzerklärung den Anforderungen der DSGVO und des österreichischen DSG genügt. Ob der Cookie-Banner den TKG-Vorgaben entspricht. Ob die AGB im Webshop fehlerfrei sind.
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Dieser Artikel ist eine technische Analyse und keine Rechtsberatung. Wenden Sie sich für rechtlichen Rat zu Ihrem konkreten Fall an einen Rechtsanwalt.
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