BaFG-Strafe bis EUR 80.000 nach § 30 für AT-Webshops
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt, wie das deutsche BFSG, die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um, ist rechtlich aber eigenständig: anderes Gesetz, anderer Strafrahmen, andere Aufsichtsbehörde. Wer eine deutsche BFSG-Vorlage 1:1 für eine österreichische Website übernimmt, verfehlt die korrekte Aufsicht.
Eine umfassende Übersicht über Geltungsbereich, Pflichten und Fristen finden Sie im Leitfaden BaFG: Barrierefreiheit für Websites 2025. Prüfen Sie jetzt kostenlos, ob Ihre Website die grundlegenden BaFG-Anforderungen erfüllt: der Barrierefreiheits-Scanner gibt Ihnen einen schnellen Überblick.
Stand der Vollstreckung (Mai 2026)
Es wurden bisher keine EAA-spezifischen Bußgelder unter einer nationalen Umsetzungsregelung verhängt. Frankreich reichte im November 2025 die ersten Klagen gegen Auchan, Carrefour, E.Leclerc und Picard ein. Die Entscheidungen stehen noch aus. In Deutschland erhielten E-Commerce-Betreiber private wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach UWG, keine BFSG-Bußgelder. Die niederländische ACM prüft im Frühjahr 2026 Unternehmen, die Pflichtberichte nicht eingereicht haben. Für österreichische Webshops gilt vergleichbar: das Sozialministeriumservice befindet sich noch in der Sondierungsphase. Quellen: Deque, Pivotal Accessibility.
Wer setzt das BaFG durch
Sozialministeriumservice als zentrale Aufsicht
Das Sozialministeriumservice (SMS) ist die ausgegliederte Servicestelle des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Es ist nach §§ 24-28 BaFG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Marktüberwachung nach dem Barrierefreiheitsgesetz. Es nimmt Beschwerden entgegen, führt Marktüberwachung durch und verhängt Verwaltungsstrafen. Anders als das föderale deutsche System mit 16 Marktüberwachungsbehörden gibt es in Österreich genau eine zentrale Stelle. Das SMS agiert bundesweit, nicht nach Bundesland getrennt.
Das hat zwei praktische Konsequenzen. Erstens ist die Anlaufstelle eindeutig: Beschwerden gehen an das SMS, ohne dass Unternehmer zuerst die zuständige Bundesland-Behörde recherchieren müssten. Zweitens entwickelt sich eine einheitliche Spruchpraxis schneller als in einem föderalen System mit divergierenden Länderbehörden. Für österreichische Webshop-Betreiber bedeutet das: Es gibt keine Unsicherheit darüber, welche Behörde zuständig ist. Das SMS ist es.
Klagsverband und VKI als zweiter Durchsetzungsweg
Österreich hat, wie Deutschland, eine starke Tradition der privaten Rechtsdurchsetzung durch Verbände, allerdings über andere Schienen:
- § 12 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verleiht dem Klagsverband (zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern) die Verbandsklagebefugnis bei Diskriminierung wegen einer Behinderung. Zugriff auch auf nicht-barrierefreie digitale Dienstleistungen, getrennt vom BaFG-Verwaltungsverfahren.
- § 28a Konsumentenschutzgesetz (KSchG) ermöglicht dem Verein für Konsumenteninformation (VKI) sowie der Bundesarbeitskammer Verbandsklagen gegen Klauseln und Praktiken, die das BaFG missachten.
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich kein verbreitetes Abmahnwesen durch Wettbewerber. § 1 UWG und § 7 UWG werden zwar von Mitbewerbern für Wettbewerbsverstöße herangezogen, aber Massenabmahnungen wie sie das deutsche BFSG-Umfeld erlebt hat (siehe etwa Kanzlei CLAIM seit August 2025) sind kein etabliertes Geschäftsmodell österreichischer Anwälte.
Bundesverwaltungsgericht und VwGH als Rechtsweg
Bescheide des SMS können vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) angefochten werden, der typischen zweiten Instanz für Verwaltungsstrafverfahren. Bei revisibler Rechtsfrage kann anschließend der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) angerufen werden. Bei verfassungsrechtlich relevanten Fragen, etwa zur Verhältnismäßigkeit hoher Strafen für KMU, der Verfassungsgerichtshof (VfGH).
Was das Gesetz konkret verlangt
Das BaFG richtet sich an Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Für Websites praxisrelevant ist vor allem § 3 Abs. 1 Z 5 BaFG („Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr"), also Webshops, Buchungsplattformen, digitale Bankdienste und vergleichbare Angebote, über die Konsumentinnen Verträge abschließen.
Der technische Maßstab ist der harmonisierte Standard EN 301 549, der auf die WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA verweist. Operativ heißt das:
- Alle informativen Bilder brauchen aussagekräftige
alt-Attribute. - Text und Hintergrund müssen einen Kontrast von mindestens 4,5:1 haben.
- Alle Funktionen müssen per Tastatur ohne Maus bedienbar sein.
- Formulare brauchen programmatisch verknüpfte Labels.
- Videos mit gesprochenem Inhalt brauchen geprüfte Untertitel.
- Das
lang-Attribut muss die Seitensprache korrekt setzen (lang="de"für deutschsprachige österreichische Websites,lang="de-AT"ist optional, aber zulässig). - Fehlermeldungen in Formularen müssen konkret sein.
Dazu kommt eine Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 22 BaFG, die öffentlich auf der Website zugänglich sein muss. Sie nennt den erreichten Standard, dokumentierte Lücken und einen Feedback-Mechanismus für Hinweise von Nutzer:innen. Details, inklusive Vorlage und Pflichtinhalte, stehen in der BaFG-Checkliste.
Was eine Prüfung auslöst
Das Sozialministeriumservice prüft nach drei typischen Auslösern:
Verbraucherbeschwerden. Nutzer:innen, die eine Website mit Screenreader oder per Tastatur nicht bedienen können, melden den Vorfall an das SMS, entweder formlos oder über das Formular auf der SMS-Website. Das SMS dokumentiert die Beschwerde, kontaktiert das Unternehmen und kann bei fortgesetzten Verstößen ein Verwaltungsstrafverfahren einleiten.
Marktüberwachungs-Stichproben. Das SMS hat in öffentlichen Stellungnahmen angekündigt, ab 2026 systematische Stichproben in priorisierten Branchen durchzuführen, typischerweise Online-Banking, Reisebuchung, E-Commerce-Marktführer. Automatisierte Scanner identifizieren offensichtliche Verstöße (fehlende Alt-Texte, schlechter Kontrast, fehlendes lang).
Verbandsklagen. Der Klagsverband hat öffentlich erklärt, BaFG-Verstöße als Diskriminierung im Sinne des BGStG zu verfolgen. Das Verfahren läuft zivilrechtlich vor dem Bezirksgericht. Streitwerte und Anwaltskosten sind kalkulierbar, aber die Reputationswirkung einer öffentlichen Klage ist erheblich.
Realistische Strafhöhe
Was § 30 BaFG tatsächlich sagt
Die Strafvorschriften stehen in § 30 BaFG (BGBl. I Nr. 76/2023). Die EU-Richtlinie schreibt in Art. 28 der Richtlinie 2019/882 vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen festlegen müssen. Österreich hat diesen Spielraum genutzt und einen eigenen Strafrahmen festgelegt. Der Strafrahmen ist gestaffelt:
- Bis EUR 80.000 für das Erbringen oder Anbieten einer nicht-barrierefreien Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 30 Abs. 1 Z 1 BaFG)
- Bis EUR 50.000 für das Inverkehrbringen nicht-konformer Produkte
- Bis EUR 20.000 für Verstöße gegen Informations-, Kennzeichnungs- und Mitwirkungspflichten, etwa bei fehlender Erklärung zur Barrierefreiheit
Das ist niedriger als der deutsche BFSG-Rahmen von EUR 100.000, aber höher als die irischen Sätze. In der Praxis bleibt, wie bei DSGVO-Strafen der DSB, der tatsächlich verhängte Betrag deutlich unter dem Höchstmaß, sofern der Betrieb nicht systematisch und wiederholt verstößt.
Wie das SMS Strafen tatsächlich bemisst
Bei der Festsetzung orientiert sich das SMS an § 19 VStG (Verwaltungsstrafgesetz):
- Vorsatz oder Fahrlässigkeit
- Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (insbesondere bei KMU mit knapper Bilanz)
- Erstmaliger Verstoß oder Wiederholung
- Kooperationsbereitschaft nach Bekanntwerden
Ein KMU, das auf einen ersten Hinweis aktiv Abhilfemaßnahmen einleitet, wird signifikant niedriger bestraft als ein Großunternehmen, das behördliche Anfragen ignoriert. In den ersten DSB-Bescheiden zur DSGVO ab 2019 lag der typische Strafbetrag bei EUR 1.000-5.000 für KMU-Erstverstöße. Ein vergleichbares Muster ist auch beim BaFG zu erwarten.
Untersagung als härtere Maßnahme
Neben der Geldstrafe kann das SMS nach § 27 BaFG die weitere Erbringung der Dienstleistung untersagen. Gegen eine solche Untersagung steht die Bescheidbeschwerde vor dem BVwG offen, aufschiebende Wirkung hat sie nicht automatisch. Für einen Webshop bedeutet das im Extremfall: keine Bestellannahme, bis der Verstoß behoben ist.
Österreich im EU-Vergleich
| Land | Maximale Strafe | Aufsicht |
|---|---|---|
| Österreich | EUR 80.000 | Sozialministeriumservice (zentral) |
| Deutschland | EUR 100.000 | 16 Bundesländer + Bundesnetzagentur |
| Niederlande | EUR 900.000 oder 1-10 % Umsatz | ACM |
| Frankreich | bis EUR 300.000 (Wiederholung) + EUR 3.000/Tag | ARCOM (Privatsektor) |
| Belgien | EUR 200.000 oder 6 % Umsatz | FOD Économie |
| Irland | EUR 5.000-60.000 | CCPC |
| Spanien | bis EUR 1.000.000 | OADIS |
Was Österreich von Deutschland unterscheidet, ist nicht der Strafrahmen, sondern das klarere Vollzugsbild: eine zentrale Bundesbehörde mit publizierter Spruchpraxis und ein etabliertes Verbandsklagesystem (Klagsverband, VKI). Das Risiko verteilt sich anders als in Deutschland: weniger Wettbewerber-Abmahnung, mehr behördliche Stichprobe und Klagsverband-Initiative.
Warum Accessibility-Overlays keine Lösung sind
Widget-Plugins wie AccessiBe, UserWay oder EqualWeb werden gerne als „BaFG-Compliance in 5 Minuten" beworben. Das ist falsch. Ein Overlay kann kein fehlendes alt-Attribut auf einem im CMS hochgeladenen Bild ergänzen, ein Formular ohne <label> nicht plötzlich screenreader-fähig machen und keine fehlerhafte HTML-Semantik reparieren. Europäische Aufsichten (die niederländische ACM, die spanische OADIS und das deutsche BMAS in Hinblick auf BFSG) haben Overlays ausdrücklich als unzureichend eingestuft. Der einzige nachhaltige Weg ist die Behebung der Probleme im Quellcode der Website.
Was 2026 realistisch zu erwarten ist
Das BaFG ist seit Mitte 2025 in Kraft. Das SMS befindet sich in der Aufbauphase seiner Marktüberwachungskapazität. Die DSB hat nach DSGVO-Inkrafttreten 2018 etwa 18 Monate gebraucht, bis erste signifikante Strafen verhängt waren. Ein vergleichbares Muster ist beim BaFG zu erwarten.
Was 2026 wahrscheinlich passiert: Das SMS veröffentlicht erste Marktüberwachungsberichte. Einzelne Stichproben in priorisierten Branchen (Online-Banking, Reisebuchung) werden öffentlich. Der Klagsverband bringt erste § 12 BGStG-Klagen ein. Die ersten signifikanten BaFG-Strafbescheide gegen größere Webshops sind ab Q4 2026 wahrscheinlich.
Was Sie jetzt tun können, um nicht in die erste Welle zu fallen: einen automatisierten Scan, Behebung der offensichtlichsten Fehler (Alt-Texte, Kontrast, Tastatur-Navigation), eine vorläufige Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen, ein Feedback-Postfach einrichten. Die ausführliche Schritt-für-Schritt-Anleitung steht in der BaFG-Checkliste. Für die KMU-spezifische Einordnung siehe den EAA-Leitfaden für Kleinunternehmen.
Was bei einer Beschwerde oder Klage zu tun ist
Eine Beschwerde kann vom Sozialministeriumservice, dem Klagsverband oder dem VKI kommen. Das Grundprinzip ist in allen Fällen gleich:
Schritt 1: Frist im Auge behalten. SMS-Aufforderungen zur Stellungnahme haben typischerweise vier Wochen. Klagsverbands- oder VKI-Schreiben mit Unterlassungsforderung kürzere Fristen, meist 14 Tage. Wer nicht reagiert, riskiert ein Versäumnisverfahren.
Schritt 2: Den beanstandeten Punkt sofort beheben. Das stoppt den laufenden Verstoß und entlastet bei der Verschuldensbewertung des SMS: § 19 VStG berücksichtigt Kooperationsbereitschaft.
Schritt 3: Keine vorgelegte Unterlassungserklärung 1:1 unterzeichnen. Eine modifizierte Fassung, in der Streitwert und Vertragsstrafe begrenzt sind, ist fast immer besser. Dafür ist eine Anwältin mit Schwerpunkt IT- oder Verbraucherschutzrecht erforderlich.
Schritt 4: Anwalt einschalten, insbesondere bei Klagsverband- oder VKI-Verfahren oder wenn die SMS-Aufforderung die Untersagung der Dienstleistung in Aussicht stellt. Erstberatungskosten bei einer auf IT-/Behindertenrecht spezialisierten Kanzlei sind kalkulierbar.
Schritt 5: Die gesamte Website prüfen. Eine Beanstandung auf der Startseite ist häufig nur der Einstieg. Identische Fehler treten meist quer durch die Website auf: Produktdetailseiten, Checkout, Kontaktformular. Unser kostenloser Scanner gibt einen ersten Überblick.
Für die deutsche Schwesterregelung (BFSG, anderes Gesetz, andere Aufsichtsstruktur, anderer Strafrahmen) siehe BFSG-Bußgeld bis zu EUR 100.000. Für einen internationalen Vergleich der Strafen und Durchsetzungsgeschwindigkeit empfehlen wir die englischsprachige Übersicht der EAA-Strafen in Europa.
Dieser Artikel ist technische Analyse und kein Rechtsrat. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine auf IT-Recht oder Behindertenrecht spezialisierte österreichische Kanzlei.
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