BaFG-Checkliste: Was das österreichische Gesetz verlangt

Steven | TrustYourWebsite · 9. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023). Es setzt die EU-Richtlinie 2019/882, den European Accessibility Act, in Österreich um. Diese Checkliste zeigt, wer betroffen ist, welche Anforderungen gelten und worauf das Sozialministeriumservice als Aufsichtsbehörde achtet.

Wichtige Klarstellung vorneweg: Das BaFG ist nicht dasselbe wie das deutsche BFSG. Beide setzen die EAA um, sind aber zwei verschiedene Statuten mit unterschiedlichen Strafrahmen, unterschiedlichen Aufsichtsbehörden und teilweise unterschiedlichen Begriffen. Wer eine deutsche BFSG-Vorlage 1:1 für Österreich übernimmt, übersieht zumindest die korrekte Aufsicht.

Bevor Sie die Checkliste durchgehen: Ein automatisierter Erstcheck mit dem kostenlosen Scanner von TrustYourWebsite deckt die häufigsten WCAG-Verstöße in Minuten auf und gibt Ihnen einen strukturierten Ausgangspunkt.

Wer ist betroffen?

Das BaFG erfasst Wirtschaftsakteure, die unter den Anwendungsbereich des § 2 BaFG fallen. Auf Website-Ebene heißt das praktisch:

  • E-Commerce-Webshops, die sich an Konsumentinnen wenden
  • Banken-Websites (Online-Banking, Kontoführung, Wertpapierdienstleistungen)
  • Versicherungs-Websites für Verbraucherprodukte
  • Personenbeförderungs-Websites (Bahn, Bus, Flug, Schifffahrt) mit Buchungsfunktion
  • E-Book-Plattformen und audiovisuelle Mediendienste
  • Telekom-Anbieter-Websites für Endkundenverträge
  • Sammlung und Aggregation von „Notdiensten" (Notfall-Apps, Notrufnummern-Sammlungen)

Kleinunternehmer-Ausnahme nach § 4 BaFG: Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro sind teilweise ausgenommen, aber nur, wenn sie Dienstleistungen erbringen. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht. Eine Webshop-Software, die ein Produkt verkauft, fällt damit auch dann unter das BaFG, wenn der Betreiber die Größenkriterien erfüllt, maßgeblich ist die Art des Angebots, nicht nur die Unternehmensgröße.

Reine B2B-Plattformen ohne jeden Konsumenten­bezug sind in der Regel nicht erfasst. Eine B2B-Plattform, die im selben Frontend gleichzeitig Konsumenten anspricht, wird im Konsumenten­teil betroffen.

Welcher technische Standard ist anzuwenden?

§ 6 BaFG i.V.m. der dazu erlassenen Barrierefreiheitsverordnung (BGBl. II) verweist auf den harmonisierten europäischen Standard EN 301 549. Für Websites bedeutet das in der Praxis:

  • WCAG 2.1 Level AA als Mindestmaß
  • vier Grundprinzipien: wahrnehmbar (perceivable), bedienbar (operable), verständlich (understandable), robust
  • für mobile Apps: zusätzliche Kapitel der EN 301 549 mit App-spezifischen Anforderungen

WCAG 2.1 AA umfasst rund 50 Erfolgskriterien. Die häufigsten Verstöße in der Praxis:

  • Bilder ohne alt-Attribut
  • Formularfelder ohne <label>-Bindung
  • Kontrastverhältnis unter 4,5:1 für Normaltext bzw. 3:1 für Großtext (ab 18pt bzw. 14pt Fettschrift)
  • Tastatur-Bedienung nicht durchgehend möglich (Maus-only-Komponenten)
  • Fehlerkennzeichnung in Formularen ohne Text-Hinweis (nur Farbe)
  • Fehlende ARIA-Rollen für custom-built Komponenten
  • Videos ohne Untertitel oder Audio-Beschreibung
  • Kein sichtbarer Fokus-Indikator beim Tabben durch die Seite
  • Fehlender Skip-Link, der Tastaturnutzern das Überspringen der Navigation erlaubt

Eine vollständige technische Konformitätsprüfung ersetzt diese Checkliste nicht, sie zeigt aber die Themen, die erfahrungsgemäß zuerst auffallen.

Welche Prüfwerkzeuge helfen?

Automatisierte Tools decken rund 30 bis 40 Prozent der WCAG-Verstöße ab. Drei bewährte Optionen:

axe-core ist eine Open-Source-Bibliothek, die als Browser-Extension (axe DevTools) oder in CI/CD-Pipelines läuft. Sie prüft semantisches HTML, ARIA-Attribute, Kontrast und Tastaturzugänglichkeit. Integration in Playwright oder Cypress macht automatisiertes Regressionstest möglich.

WAVE (Web Accessibility Evaluation Tool) ist als Browser-Extension verfügbar und zeigt Befunde direkt auf der Seite an. Gut geeignet für eine schnelle Sichtprüfung, besonders bei Formular-Labels und Alt-Texten.

Google Lighthouse ist in Chrome DevTools integriert und liefert einen Accessibility-Score als Teil des allgemeinen Website-Audits. Der Score allein sagt wenig aus, aber die einzelnen Prüfpunkte zeigen konkrete Handlungsfelder.

Alle drei Tools ergänzen sich. Keines ersetzt manuelles Testen mit Tastatur und Screenreader.

Aufsicht und Prüfung: das Sozialministeriumservice

Aufsichtsbehörde ist nach § 24 BaFG das Sozialministeriumservice (sozialministeriumservice.gv.at). Die Prüfung kann auf folgenden Wegen ausgelöst werden:

  • Anzeige durch Konsumenten oder Verbraucherschutzeinrichtungen (insb. VKI)
  • Von Amts wegen als Stichprobenprüfung
  • Hinweise von Mitbewerbern (eher selten verfolgt)

Stellt das Sozialministeriumservice einen Verstoß fest, kann es:

  1. eine Aufforderung zur Mängelbehebung mit angemessener Frist erlassen
  2. bei Nichtbehebung eine Verwaltungsstrafe bis EUR 80.000 (§ 30 BaFG) verhängen
  3. die Bereitstellung des Dienstes untersagen, wenn die Mängel nicht behoben werden

Die Strafhöhe ist qualitativ abgestuft, nicht formelhaft. Faktoren: Schwere und Dauer des Verstoßes, Vorsatz, Unternehmensgröße, finanzieller Vorteil aus der Nichteinhaltung, Wiederholung. Eine spezifische „so viel pro Verstoß"-Aussage lässt sich nicht aus dem Gesetz ableiten.

Stand 2026: keine veröffentlichten Beispiel-Bescheide. Da das BaFG erst seit 28. Juni 2025 in Kraft ist, hat das Sozialministeriumservice bislang keine prominenten Verwaltungsstrafen veröffentlicht. Wir aktualisieren diese Anleitung, sobald die ersten Bescheide vorliegen, bis dahin müssen sich Schätzungen zur tatsächlichen Strafhöhe an den Bescheiden anderer Marktüberwachungs­behörden orientieren.

Konsumenten und Verbraucherorganisationen können Hinweise über das Kontaktformular des Sozialministeriumservice einbringen. Die Behörde muss dann innerhalb von acht Wochen schriftlich mitteilen, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Das Beschwerdeverfahren ist damit niederschwellig und öffentlich zugänglich, kein formaler Anwalt notwendig, um eine Prüfung auszulösen.

Pflicht zur Konformitätserklärung

§ 11 BaFG verlangt von Wirtschaftsakteuren eine Konformitätserklärung: eine Erklärung, dass das Produkt oder die Dienstleistung den Anforderungen der EAA entspricht. Für Dienstleistungen muss diese Erklärung den Konsumenten zugänglich sein, typischerweise als verlinkte Seite („Erklärung zur Barrierefreiheit") im Footer oder im Hilfecenter.

Die Erklärung muss enthalten:

  • Identifikation des Wirtschaftsakteurs und der Dienstleistung
  • den Konformitäts­status: vollständig / teilweise konform / nicht konform
  • bei teilweiser Konformität eine Auflistung der nicht erfüllten Anforderungen, der Gründe und ggf. der vorgesehenen Behebung mit Datum
  • Kontaktinformation für Beschwerden zur Barrierefreiheit
  • Datum der letzten Aktualisierung

Eine fehlende oder unvollständige Erklärung ist ein eigenständiger Verstoß, auch wenn die Website inhaltlich konform ist.

Die Checkliste: 14 Punkte vor dem Live-Gang

Pragmatische Reihenfolge, die Punkte sind nach Auftrittshäufigkeit sortiert.

  1. Alt-Texte für alle inhaltsrelevanten Bilder. Dekorative Bilder bekommen alt="", nicht „decoration". Beschreibende Alt-Texte sollten das Bild inhaltlich erschließen, nicht nur „Bild" oder den Dateinamen wiederholen.
  2. Form-Labels für alle Eingabefelder. Visuell versteckt ist akzeptabel (sr-only), das Attribut aria-label wenn kein sichtbares Label sinnvoll ist. Placeholder-Text allein gilt nicht als Label.
  3. Kontrastverhältnis mindestens 4,5:1 für Normaltext, mindestens 3:1 für Text ab 18pt (oder 14pt fett). Überprüfen Sie Grautöne auf hellem Hintergrund und weiße Schrift auf farbigen Buttons besonders sorgfältig.
  4. Tastatur-Bedienung durchgehend möglich. Tab-Reihenfolge entspricht der visuellen Leserichtung. Alle interaktiven Elemente sind fokussierbar. Dropdown-Menüs und Carousels lassen sich ohne Maus bedienen.
  5. Skip-Link als erstes fokussierbares Element der Seite. Sichtbar beim Fokus (z. B. visibility: visible on :focus). Das Ziel ist ein Anker auf dem Hauptinhalt, typischerweise #main.
  6. Fokus-Indikator deutlich sichtbar. Der Browser-Standard reicht in vielen Fällen nicht aus. Ein eigener Stil mit ausreichendem Kontrast um interaktive Elemente ist zuverlässiger.
  7. <html lang="de-AT"> im Quelltext gesetzt (oder zumindest lang="de"). Screenreader lesen Text mit der angegebenen Sprache vor, falsche Sprache führt zu unverständlicher Aussprache.
  8. Überschriften-Hierarchie ohne Sprünge (kein H4 ohne vorausgegangenes H3). H1 genau einmal pro Seite, als Seitentitel.
  9. Formular-Fehlermeldungen mit Text und visuellem Hinweis. Nicht nur rote Umrandung, ein Screenreader liest keine Farbe. Der Fehlertext muss programmatisch mit dem Feld verknüpft sein (z. B. aria-describedby).
  10. Videos mit Untertiteln ausgestattet (für aufgezeichnete Inhalte). Bei reinen Audio-Inhalten ein Transkript bereitstellen. Live-Streams haben separate Anforderungen nach EN 301 549.
  11. Modale Dialoge mit korrektem Fokus-Management: Fokus geht beim Öffnen in das Modal, bleibt darin (Fokus-Trap), kehrt nach dem Schließen zum auslösenden Element zurück.
  12. Skalierbarkeit: Text muss auf 200 Prozent Zoom lesbar bleiben, ohne dass Inhalte abgeschnitten werden oder sich überlappen.
  13. Konformitätserklärung im Footer verlinkt, auf einer eigenen /at/de/barrierefreiheit-Seite oder ähnlich. Inhalt: Konformitätsstatus, offene Mängel mit geplantem Behebungsdatum und Kontaktadresse für Beschwerden.
  14. Beschwerde-Kanal für Barrierefreiheits-Probleme: eine E-Mail-Adresse, die in der Erklärung genannt wird und tatsächlich gelesen wird.

Eine Compliance-Software kann die Punkte 1 bis 9 weitgehend automatisiert prüfen. Die Punkte 10 bis 14 erfordern manuelle Prüfung oder ein externes Audit.

Was gerne falsch gemacht wird

Drei klassische Fehler bei aus DE übernommenen Setups:

  • „BFSG-Konformitätserklärung" auf der österreichischen Website. Die Erklärung muss inhaltlich auf das BaFG verweisen, nicht auf das BFSG.
  • „Marktüberwachungsbehörde Bayern" oder andere DE-Aufsicht in der Erklärung genannt. Korrekt für AT: Sozialministeriumservice.
  • Strafrahmen mit „bis EUR 100.000" in Marketing-Materialien. Das ist die DE-Zahl. Die AT-Zahl ist EUR 80.000 nach § 30 BaFG.

Diese Fehler sind keine inhaltliche Frage der Barrierefreiheit, aber sie zeigen, dass der Inhalt nicht für AT erstellt oder geprüft wurde, was im Beschwerde- oder Prüfungsverfahren ein zusätzliches Glaubwürdigkeitsproblem ist.

Was nach dem 28. Juni 2025 konkret passiert

Die Deadline ist seit Mai 2026 rund elf Monate her. Für neue Websites und neue digitale Dienste gilt das BaFG vollständig ab dem ersten Tag der Bereitstellung. Für Bestandsverträge, die vor dem 28. Juni 2025 abgeschlossen wurden, sieht § 39 BaFG eine Übergangsfrist vor, diese gilt aber nur für bestehende Verträge, nicht für die gesamte Website.

In der Praxis bedeutet das: Wer seinen Webshop nach dem Stichtag nicht angepasst hat, riskiert bereits eine Prüfung durch das Sozialministeriumservice. Verbraucher können Beschwerden direkt über das Online-Formular der Behörde einbringen. Die Aufsichtsbehörde muss diesen Hinweisen nachgehen.

Wichtig für den Tagesalltag: Barrierefreiheit ist kein einmaliges Projekt. Jede Inhaltsaktualisierung, jedes neue Feature und jeder Designrelaunch kann neue Verstöße einführen. Automatisierte Tests als Teil des Entwicklungsprozesses helfen, Regressionen früh zu erkennen.

Erste Schritte

Wenn Sie noch nicht geprüft haben, ob Ihre Website unter das BaFG fällt:

  1. Klären Sie den Anwendungsbereich für Ihr Geschäft (siehe § 2 BaFG auf ris.bka.gv.at und die genannten Sektoren).
  2. Prüfen Sie die Kleinunternehmer-Ausnahme nach § 4, aber nur, wenn Sie Dienstleistungen, nicht Produkte verkaufen.
  3. Führen Sie einen automatisierten Erstcheck durch (kostenloser Accessibility-Checker), das deckt rund 30 bis 40 Prozent der Verstöße ab.
  4. Beauftragen Sie ein manuelles Audit für die verbleibenden 60 bis 70 Prozent (Tastatur-Bedienung, Screenreader-Verhalten, Konformitätserklärung).
  5. Schreiben Sie die Konformitätserklärung gemäß § 11 BaFG und veröffentlichen Sie sie im Footer.
  6. Richten Sie einen Beschwerde-Kanal ein und dokumentieren Sie die Bearbeitung.

Bei wiederkehrenden Software-Releases empfiehlt sich ein automatisierter Check als Teil des CI/CD-Prozesses, sodass Regressionen vor dem Deployment auffallen. Mit dem TrustYourWebsite-Scanner scannen wir die häufigsten WCAG-Verstöße automatisch und liefern eine Übersicht je Befund, direkt nach dem ersten Scan ohne Registrierung.

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