BaFG für AT-KMU: Webshop-Pflichten ab Juni 2025
Steven | TrustYourWebsite · 10. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026
Das österreichische Barrierefreiheitsgesetz (BaFG, BGBl. I Nr. 76/2023) ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft. Es setzt wie das deutsche BFSG die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) um, ist aber rechtlich eigenständig: anderes Gesetz, andere Aufsicht (Sozialministeriumservice), anderer Strafrahmen (bis EUR 80.000).
Für KMU-Inhaber:innen stellen sich drei Fragen in dieser Reihenfolge: Bin ich betroffen? Was muss ich tun? Und bis wann? Dieser Leitfaden beantwortet alle drei, mit Fokus auf österreichische Besonderheiten. Die Schritt-für-Schritt-Implementierungsliste steht in der ergänzenden BaFG-Checkliste.
Falle ich unter das BaFG?
Das BaFG gilt für Unternehmen, die bestimmte Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher anbieten. Für Website-Betreiber:innen praxisrelevant ist § 3 Abs. 1 Z 5 BaFG: „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr". Das umfasst Websites und Apps, über die Konsument:innen einkaufen, buchen oder Verträge abschließen.
Eine rein informationelle Unternehmenswebsite ohne Bestellfunktion fällt nicht darunter. Ein Tischlerbetrieb, der nur Telefonnummer und Öffnungszeiten zeigt, betreibt keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Ein Friseursalon, der online Termine buchen lässt, schon.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 4 Abs. 4 BaFG
Das BaFG enthält, wie die EAA, eine ausdrückliche Ausnahme für Kleinstunternehmen. Sie sind von den Anforderungen für Dienstleistungen ausgenommen, wenn alle der folgenden Bedingungen zutreffen:
- Weniger als 10 Beschäftigte (gemessen in Vollzeitäquivalenten über das letzte Geschäftsjahr)
- UND ein Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme unter EUR 2 Millionen
Beide Schwellenwerte müssen gleichzeitig unterschritten sein. Wer 8 Beschäftigte und EUR 3 Mio. Umsatz hat, ist nicht ausgenommen. Wer 15 Beschäftigte und EUR 1 Mio. Umsatz hat, auch nicht.
Beispiele für typische österreichische KMU-Konstellationen:
| Betrieb | Beschäftigte | Umsatz | BaFG-pflichtig? |
|---|---|---|---|
| Einzelhändler:in mit Webshop | 3 | EUR 600.000 | Nein (Kleinstunternehmen) |
| Fachhandel mit Webshop | 12 | EUR 1,8 Mio. | Ja (zu viele Beschäftigte) |
| Hotel mit Online-Buchung | 8 | EUR 2,5 Mio. | Ja (Umsatz über Schwelle) |
| Software-as-a-Service-Anbieter | 5 | EUR 800.000 | Nein (Kleinstunternehmen) |
| Reisevermittler:in (Selbstständig) | 1 | EUR 1,2 Mio. | Nein (alle Schwellen unterschritten) |
| Online-Apotheke | 9 | EUR 1,9 Mio. | Nein (alle Schwellen unterschritten) |
Wichtig: Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer als Kleinstunternehmen über den eigenen Webshop barrierefreiheitspflichtige Produkte verkauft (z.B. E-Reader, Smart-TVs), unterliegt für diese Produkte den BaFG-Anforderungen.
Knapp über der Schwelle: Was dann gilt
Wer nur einen der beiden Schwellenwerte überschreitet, fällt vollständig unter das BaFG. Es gibt keine gleitende Übergangsregelung. Ein Betrieb mit 11 Beschäftigten und EUR 800.000 Umsatz muss alle Anforderungen erfüllen, genauso wie ein Konzern.
Das bedeutet in der Praxis: Wer in einem Geschäftsjahr erstmals die Schwellen überschreitet, sollte frühzeitig prüfen, ob der neue Status dauerhaft ist. Die Schwellenwerte beziehen sich auf das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr. Ein vorübergehender Anstieg durch einen Einmalauftrag lässt sich dokumentieren. Dauert der Anstieg länger als zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre, gilt der Kleinstunternehmen-Status als erloschen.
Selbstcheck: Qualifizieren Sie sich für die Ausnahme?
Bevor Sie aufwändige Barrierefreiheits-Projekte anstoßen, lohnt ein kurzer Selbstcheck. Beantworten Sie diese drei Fragen:
- Wie viele Vollzeitäquivalente hat Ihr Betrieb im letzten Geschäftsjahr beschäftigt? (Teilzeitkräfte werden anteilig gezählt, Leiharbeitnehmer:innen nach tatsächlicher Einsatzdauer.)
- Wie hoch war Ihr Jahresumsatz im letzten Geschäftsjahr?
- Wie hoch war Ihre Jahresbilanzsumme? (Alternativwert zum Umsatz. Es genügt, wenn einer der beiden Werte unter EUR 2 Mio. liegt.)
Liegen sowohl die Beschäftigtenzahl unter 10 als auch mindestens einer der Finanzwerte unter EUR 2 Mio., greifen die Dienstleistungs-Anforderungen des BaFG nicht. Halten Sie die Zahlen aus Ihrem letzten Jahresabschluss bereit, falls das Sozialministeriumservice nachfragt.
Wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Website schon jetzt technische Lücken hat, zeigt ein kostenloser Scan auf trustyourwebsite.com in wenigen Minuten, wo Sie stehen, unabhängig davon, ob Sie die Ausnahme beanspruchen oder nicht.
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) bleibt anwendbar
Auch wer die BaFG-Kleinstunternehmen-Ausnahme erfüllt, ist nicht aus jedem Diskriminierungsverbot heraus: Das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) verbietet generell Diskriminierung wegen einer Behinderung, einschließlich digitaler Diskriminierung. Der Klagsverband zur Durchsetzung der Rechte von Diskriminierungsopfern kann nach § 12 BGStG Klagen einbringen, unabhängig von der BaFG-Schwelle. Die BaFG-Ausnahme schützt vor Strafverfahren, nicht vor Schadenersatzklagen.
Darüber hinaus gilt: Wer öffentliche Förderungen beantragt oder an EU-weiten Ausschreibungen teilnimmt, wird häufig auf Barrierefreiheits-Nachweise geprüft, selbst wenn der BaFG-Anwendungsbereich nicht zutrifft. Und Suchmaschinen bewerten strukturell zugängliche Websites grundsätzlich besser, weil semantisches HTML und kontrastreiche Darstellung die Indexierbarkeit verbessern. Kleinstunternehmen, die die BaFG-Ausnahme beanspruchen, profitieren deshalb trotzdem davon, die gröbsten WCAG-Lücken zu schließen.
Was muss eine BaFG-konforme Website können?
Der technische Maßstab ist der harmonisierte Standard EN 301 549, der auf die WCAG 2.1 Konformitätsstufe AA verweist. Die Anforderungen sind in Art. 4 der Richtlinie 2019/882 auf EU-Ebene verankert und wurden im BaFG für Österreich ohne wesentliche Abweichungen übernommen. Operativ:
- Alle informativen Bilder brauchen aussagekräftige
alt-Attribute - Text und Hintergrund müssen einen Kontrast von mindestens 4,5:1 haben
- Alle Funktionen müssen per Tastatur ohne Maus bedienbar sein
- Formulare brauchen programmatisch verknüpfte
<label>-Elemente für jedes Eingabefeld - Videos mit gesprochenem Inhalt brauchen geprüfte Untertitel (Auto-Generierung reicht nicht)
- Das
lang-Attribut im HTML muss korrekt sein (lang="de";lang="de-AT"ist optional, aber zulässig) - Fehlermeldungen in Formularen müssen konkret und hilfreich sein
- Strukturüberschriften in logischer Hierarchie (
<h1>→<h2>→<h3>, keine Sprünge)
Diese Anforderungen klingen nach viel Arbeit auf einmal. Erfahrungsgemäß deckt ein automatisierter Scan 30-40 % der Verstöße ab. Der Rest erfordert manuelle Prüfung, vor allem für Tastaturnavigation und Screenreader-Kompatibilität.
Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 22 BaFG)
§ 22 BaFG verlangt eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit auf jeder betroffenen Website. Pflichtinhalt:
- Konformitätsstand: vollständig konform / teilweise konform / nicht konform mit EN 301 549
- Liste der Inhalte oder Funktionen, die nicht barrierefrei sind, mit Begründung
- Bei Berufung auf „unverhältnismäßige Belastung" (§ 23 BaFG): Begründung mit Bewertung der Belastung gegenüber dem Nutzen
- Feedback-Mechanismus: Kontaktmöglichkeit für Nutzer:innen, um Barriereprobleme zu melden
- Verweis auf das Sozialministeriumservice als Aufsichtsbehörde (anders als in Deutschland mit BMAS und 16 Länderbehörden)
Das Sozialministeriumservice akzeptiert die EU-Mustererklärung. Wichtig ist die Anpassung an österreichisches Recht: Aufsichtsbehörde ist das SMS, nicht die Bundesnetzagentur; das anwendbare Gesetz ist das BaFG, nicht das BFSG.
Eine ausfüllbare Vorlage steht in der BaFG-Checkliste.
Übergangsfristen (§ 36 BaFG)
Das BaFG kennt zwei wesentliche Stichtage:
- 28. Juni 2025: BaFG ist in Kraft. Neue Dienstleistungen, also Websites, die nach diesem Datum erstmals angeboten werden, müssen sofort barrierefrei sein.
- 28. Juni 2030: Übergangsfrist für bestehende Dienstleistungen. Websites, die vor dem 28. Juni 2025 aktiv waren, dürfen bis zu diesem Datum schrittweise angepasst werden, vorausgesetzt sie wurden zwischenzeitlich nicht „grundlegend überarbeitet". Was „grundlegend" bedeutet, ist im Einzelfall zu prüfen. Ein Designwechsel mit komplettem Frontend-Rewrite löst die sofortige BaFG-Pflicht in der Regel aus.
Wichtig: Die fünfjährige Übergangsfrist befreit nicht von der Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 22 BaFG). Diese muss seit 28. Juni 2025 vorliegen, auch wenn die technische Anpassung noch andauert.
Schritt-für-Schritt: Was ein KMU 2026 tun sollte
Schritt 1: Betroffenheit prüfen. Bin ich Kleinstunternehmen nach § 4 Abs. 4? Wenn ja: ich kann die Pflichten für Dienstleistungen weglassen, muss aber das BGStG-Diskriminierungsverbot beachten.
Schritt 2: Automatisierter Scan. Ein erster Scan mit dem Barrierefreiheits-Checker deckt Alt-Texte, Kontrast und HTML-Struktur ab.
Schritt 3: Manuelle Prüfung. Tastaturnavigation, Screenreader-Test (NVDA gratis verfügbar), Formular-Bedienbarkeit. Eine Stunde pro typischer Seitenklasse (Startseite, Kategorie, Produktdetail, Checkout, Kontaktformular) reicht für den ersten Durchgang.
Schritt 4: Behebung priorisieren. „Critical" zuerst (Kontrast unter 3:1, fehlende Formular-Labels, Tastaturfallen), dann „Major" (Alt-Text, Heading-Struktur), dann „Minor".
Schritt 5: Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. Auch wenn noch Lücken bestehen: eine Erklärung mit ehrlich dokumentierten Lücken ist besser als keine Erklärung.
Schritt 6: Feedback-Postfach einrichten. Eine eigene Mail-Adresse (barrierefreiheit@firma.at) oder ein Kontaktformular mit klarem Hinweis auf BaFG-Feedback.
Schritt 7: Kontinuierliche Pflege. Bei jedem CMS-Update, jeder neuen Landingpage, jeder Frontend-Änderung mitprüfen, sonst verfallen frühere Anpassungen.
Was passiert bei einer Beschwerde
Eine Beschwerde an das Sozialministeriumservice (typischerweise von einer Person, die Ihre Website nicht bedienen kann) löst folgenden Ablauf aus:
- Aufforderung zur Stellungnahme (typisch vier Wochen)
- Technische Prüfung durch SMS-Gutachter:innen
- Bei festgestelltem Verstoß: Bescheid mit Auflage zur Behebung, ggf. mit Verwaltungsstrafe (§ 30 BaFG, bis EUR 80.000)
- Möglichkeit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)
Bei Erstverstößen und kooperativem Verhalten verhängt das SMS in der bisherigen Praxis (entwickelt aus DSB-DSGVO-Mustern) typischerweise niedrige Strafen. Der Schwerpunkt liegt auf der Behebung der Lücke, nicht auf maximaler Sanktion. Die ausführliche Behandlung der Strafhöhen, Vergleich mit BFSG und Klagsverband-Verfahren steht in BaFG-Strafe bis EUR 80.000.
Was Sie jetzt tun können
Ein erster automatisierter Scan dauert 5 Minuten und deckt 30-40 % der typischen Verstöße auf: Alt-Texte, Kontrast, fehlende Labels, fehlerhaftes lang-Attribut. Das ist die schnellste Möglichkeit, eine erste Risiko-Einschätzung zu bekommen.
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