Impressum-Abmahnung in Deutschland: Was zu tun ist

Steven | TrustYourWebsite · 3. Mai 2026 · Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Es gibt einen Anruf von einem beunruhigten Geschäftspartner. Oder eine E-Mail mit dem Betreff "Abmahnung - Impressumspflicht - Aufforderung zur Unterlassung". Vielleicht ist es auch einfach ein eingeschriebener Brief mit einem Anwaltskopf.

Das Impressum fehlt, oder es ist unvollständig, zu schwer zu finden, oder enthält falsche Angaben. Jetzt stehen Sie vor der Frage: Was genau ist passiert, und was müssen Sie als nächstes tun?

Bevor Sie weiterlesen: Prüfen Sie mit unserem kostenlosen Website-Scanner, ob Ihr Impressum auf der aktuellen Version Ihrer Website noch korrekt erreichbar ist. Das dauert unter einer Minute.

Was eine Impressum-Abmahnung bedeutet

Eine Impressum-Abmahnung läuft in Deutschland fast immer über das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), nicht über das Datenschutzrecht. Die Pflichtinhalte für das Impressum stehen seit dem 14. Mai 2024 in § 5 DDG. Bis dahin galt § 5 TMG. Der Wortlaut ist nahezu unverändert übernommen worden, das Telemediengesetz wurde durch das Digitale-Dienste-Gesetz abgelöst. Wer sich für die Impressumsangaben noch auf "§ 5 TMG" beruft, zitiert formell eine außer Kraft getretene Norm.

Bei redaktionell-journalistischen Angeboten (Blogs mit regelmäßigen Beiträgen, Nachrichten-Websites, redaktionellen Newslettern) tritt zusätzlich § 18 MStV hinzu. Der Medienstaatsvertrag erweitert die Pflichtangaben um die Benennung eines redaktionell Verantwortlichen mit Anschrift.

Die rechtliche Konstruktion der Abmahnung läuft so:

  • § 3a UWG behandelt einen Verstoß gegen eine "Marktverhaltensregelung" (dazu zählen § 5 DDG und § 18 MStV) als unlautere geschäftliche Handlung
  • § 8 Abs. 3 UWG legt die Aktivlegitimation fest: Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale und Verbraucherverbände können abmahnen
  • § 13 UWG regelt die Abmahnung selbst mit Unterlassungsforderung und Aufwendungsersatz
  • § 13a UWG schließt seit der UWG-Reform vom 2. Dezember 2020 eine Vertragsstrafe bei der Erstabmahnung gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten in Bagatellfällen aus

Ein weiterer wichtiger Punkt ist § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG. Bei Mitbewerber-Abmahnungen wegen Verstößen gegen reine Informationspflichten (dazu gehört das Impressum) besteht kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Das schränkt das Geschäftsmodell der reinen Kostentreiber-Abmahnung für diesen spezifischen Verstoß erheblich ein. Der Unterlassungsanspruch besteht aber weiterhin.

Die ersten 24 Stunden: Was sofort zu tun ist

1. Impressum sofort ergänzen

Das sollte Ihr allererster Schritt sein, unabhängig von allem anderen. Ergänzen Sie sofort die fehlenden Angaben oder fügen Sie ein vollständiges Impressum hinzu.

Das reduziert den Schaden nicht rückwirkend, aber es stoppt das laufende Risiko und signalisiert guten Willen, falls es zu Verhandlungen kommt.

2. Frist notieren

Abmahnungen enthalten fast immer eine Frist. Bei drohender einstweiliger Verfügung sind das oft nur 3 bis 7 Tage. Bei der "normalen" außergerichtlichen Abmahnung 7 bis 14 Tage. Notieren Sie diese Frist sofort. Nach Fristablauf kann der Abmahner ohne weiteres Warnen zum Gericht gehen.

3. Abmahnung nicht ignorieren

Ignorieren ist die schlechteste Option. Nach Fristablauf folgt in der Regel eine einstweilige Verfügung beim Landgericht. Die ist teurer als eine gut verhandelte Unterlassungserklärung und kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen.

4. Unterlassungserklärung nicht sofort unterschreiben

Das ist der zweithäufigste Fehler nach "ignorieren". Die mitgeschickte Unterlassungserklärung ist fast immer zu weit gefasst. Wenn Sie sie unterschreiben und später denselben Fehler machen (etwa durch einen Plugin-Update, der das Impressum überschreibt), droht eine Vertragsstrafe von 5.001 Euro und mehr pro Verstoß.

Eine vorformulierte Unterlassungserklärung sollte fast nie unverändert unterschrieben werden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung lässt sich oft aushandeln. Das erledigt ein Anwalt.

Wann brauchen Sie einen Anwalt?

Auf jeden Fall, wenn:

  • Die Forderung über 500 Euro liegt
  • Eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe mitgeschickt wurde
  • Eine einstweilige Verfügung angedroht ist (Reaktionsfrist meist nur 3 bis 7 Tage)
  • Sie unsicher sind, ob der Verstoß wirklich vorlag

Möglicherweise ohne Anwalt lösbar, wenn:

  • Die Forderung unter 200 Euro liegt
  • Der Abmahner nachweislich kein berechtigtes Interesse hat (zum Beispiel kein Mitbewerber)
  • Sie schnell reagieren und das Impressum sofort ergänzen können

Kosten eines Anwalts für eine einfache Impressum-Abmahnung: ca. 200 bis 400 Euro bei einem Streitwert von 1.000 bis 3.000 Euro. Das ist günstiger als eine falsch unterschriebene Unterlassungserklärung.

Die typischen Abmahn-Akteure in Deutschland

Wer mahnt in Deutschland wegen Impressumsverstößen ab? Drei Gruppen prägen das Bild:

  • Wettbewerbszentrale in Bad Homburg vor der Höhe, der größte qualifizierte Wirtschaftsverband nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Nach ihrem Jahresbericht 2024 gab es 1.362 förmliche Beanstandungen, über 1.300 Abmahnungen und rund 3.100 Verfahren insgesamt. Mehr als die Hälfte aller Beanstandungen betrafen Irreführungen, fehlende Pflichtangaben oder Fake-Bewertungen.
  • Verbraucherzentralen der Länder und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) als bundesweiter Dachverband. Sie mahnen primär bei Verbraucherinteressen ab.
  • Mitbewerber-Anwaltskanzleien, die einzeln im Auftrag eines Konkurrenten tätig werden. Diese Schiene ist seit der UWG-Reform mit § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG für Impressumsverstöße alleine wirtschaftlich unattraktiv geworden, weil Mitbewerber keinen Aufwendungsersatz mehr fordern können.

Status-Hinweis IDO-Verband: Der IDO-Verband hat in der Vergangenheit massenhaft kleine Online-Händler abgemahnt. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2023 (I ZR 111/22) zwar die historische Klagebefugnis bestätigt. Seit der UWG-Reform mit Wirkung zum 1. Dezember 2021 fehlt dem IDO-Verband aber die Eintragung als qualifizierter Wirtschaftsverband nach § 8b UWG. Neue Abmahnungen sind unzulässig, nur Altfälle vor dem 1. Dezember 2021 laufen weiter. Wer aktuell ein IDO-Schreiben erhält, sollte den Status sofort anwaltlich prüfen lassen.

Die einstweilige Verfügung als zweite Eskalationsstufe

Wer eine Abmahnung ignoriert oder die Unterlassungserklärung verweigert, riskiert eine einstweilige Verfügung. Sie wird beim sachlich und örtlich zuständigen Landgericht beantragt und kann ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen, oft innerhalb von 3 bis 7 Werktagen nach Antragstellung. Die Kosten der einstweiligen Verfügung trägt zunächst der Antragsteller, im Falle des Erfolgs aber der Antragsgegner. Bei einem Streitwert von 7.500 Euro liegen die Gerichts- und Anwaltskosten leicht bei 1.500 bis 2.500 Euro.

Was eine Abmahnung kostet: Realistische Zahlen

Typische Streitwerte bei einfachen Impressumsverstößen liegen vor deutschen Landgerichten zwischen 5.000 und 15.000 Euro. Aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) folgen daraus für die Gegenseite Anwaltsgebühren von rund 600 bis 1.200 Euro für die außergerichtliche Abmahnung (1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG plus Auslagen).

Ein konkretes Beispiel: Streitwert 7.500 Euro.

PositionBetrag
Anwaltsgebühren Gegenseite (1,3 Geschäftsgebühr nach RVG)ca. 808 Euro
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20 Euro
Eigene Anwaltskosten (wenn beauftragt)400 bis 800 Euro
Vertragsstrafe bei späterem Verstoß gegen Unterlassungserklärungtypisch 5.001 Euro pro Verstoß
Gesamtrisiko (ohne Vertragsstrafe)ca. 1.200 bis 1.700 Euro

Wichtig: Bei reinen Mitbewerber-Abmahnungen wegen Informationspflichtverstößen (§ 5 DDG zählt dazu) entfällt nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG der Anspruch auf Aufwendungsersatz. Der Mitbewerber kann seine eigenen Anwaltskosten nicht erstattet verlangen. Diese Regel gilt unabhängig von Unternehmensgröße und Streitwert. Sie hat das Geschäftsmodell der reinen Kostentreiber-Abmahnung für diesen spezifischen Verstoß weitgehend entwertet.

Bei qualifizierten Wirtschaftsverbänden wie der Wettbewerbszentrale ist die Lage anders. Sie können nach § 13 Abs. 3 UWG eine angemessene Pauschale für die Abmahnung fordern. Diese liegt bei der Wettbewerbszentrale typischerweise zwischen 250 und 350 Euro.

§ 13a UWG: Schutz vor unverhältnismäßiger Vertragsstrafe

Bei Erstabmahnungen gegen Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten darf nach § 13a UWG bei Bagatellverstößen keine Vertragsstrafe in der Unterlassungserklärung gefordert werden. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum zählt regelmäßig zu den Bagatellverstößen im Sinne dieser Norm, sofern keine erschwerenden Umstände hinzutreten. Wer eine vorformulierte Unterlassungserklärung mit 5.001 Euro Vertragsstrafe zugeschickt bekommt, sollte den § 13a UWG-Einwand prüfen lassen.

Das Impressum nachträglich ergänzen

Falls Sie das Impressum nachholen müssen, hier die Pflichtangaben nach § 5 DDG. Das Wichtigste:

  • Vollständiger Name oder Firma
  • Ladungsfähige Anschrift (keine Postfach-Adresse)
  • E-Mail und Telefon
  • USt-ID (wenn vorhanden)
  • Handelsregistereintrag mit HRB- oder HRA-Nummer und Registergericht (wenn eingetragen)
  • Bei Aufsichtsbehörden-pflichtigen Berufen: Aufsichtsbehörde und Kammer

Platzierung: Footer-Link auf jeder Seite, Linktext "Impressum", maximal zwei Klicks von der Startseite. Bei eingetragenen Kaufleuten und Handelsregistergesellschaften muss die Handelsregisternummer nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG zwingend angegeben werden.

Häufig vergessene Pflichtangaben

In der Praxis fehlen typischerweise diese Pflichtangaben:

  • Verantwortlich nach § 18 MStV bei Blogs mit redaktionellen Inhalten. Reine Produkt-Websites brauchen diese Angabe nicht, sobald aber regelmäßig redaktionelle Beiträge erscheinen, ist sie Pflicht.
  • Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtigen Berufen (Steuerberater, Rechtsanwälte, Ärzte, Versicherungsmakler). Die Angabe fehlt häufig bei Solo-Selbständigen.
  • Kammer-Mitgliedschaft und gesetzliche Berufsbezeichnung samt verleihendem Staat bei reglementierten Berufen.
  • Aktuelle Vertretungsbefugnisse nach Wechsel der Geschäftsführung. Wer einen neuen Geschäftsführer im Handelsregister eintragen lässt, vergisst oft die Aktualisierung im Impressum.
  • Online-Streitbeilegung nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung und § 36 VSBG bei B2C-Online-Shops. Eine fehlende OS-Verlinkung ist ein klassischer Abmahngrund nach § 3a UWG.

Präventivmaßnahmen

Ein fehlendes Impressum ist einer der vermeidbarsten Compliance-Fehler überhaupt. Wenn Sie die Abmahnung überstanden haben oder vorbeugend handeln wollen:

  • Prüfen Sie Ihr Impressum nach jedem Theme-Update oder Website-Redesign
  • Kontrollieren Sie, ob der Footer-Link auf allen Seiten erscheint (besonders auf Landing Pages und Blog-Artikeln)
  • Setzen Sie einen Kalender-Reminder: einmal im Jahr alle Pflichtangaben prüfen, insbesondere bei Wechsel von Geschäftsführung, Sitz oder Rechtsform
  • Bei Wechsel der Rechtsform oder des Geschäftssitzes: Impressum innerhalb einer Woche aktualisieren
  • Bei mehreren Geschäftsführern oder Vorständen: alle namentlich aufführen, nicht nur den geschäftsführenden Hauptgesellschafter
  • Bei Wechsel der USt-ID nach EU-Niederlassungswechsel: neue USt-ID innerhalb von 14 Tagen eintragen

Wenn die Forderung berechtigt ist

Es kommt vor, dass eine Impressum-Abmahnung formal vollständig berechtigt ist. Das Impressum fehlte oder war unvollständig, der Abmahner ist klagebefugt, die Frist läuft. In diesem Fall hat die schnelle Mängelbehebung plus eine modifizierte Unterlassungserklärung mit reduzierter Vertragsstrafe nach § 13a UWG bessere Aussichten als der Versuch, die Abmahnung zu negieren. Eine schriftliche Reaktion innerhalb der Frist mit konkretem Nachweis der Korrektur (Screenshot der aktuellen Impressum-Seite, archivierte Version) zeigt Kooperationsbereitschaft und reduziert das spätere Gerichtskostenrisiko.

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Dieser Artikel ist technische Analyse und kein Rechtsrat. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei mit Schwerpunkt im Wettbewerbs- und Medienrecht.

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